ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1

Erstattungsfähigkeit der durch einen Antragszurückweisungsantrag entstandenen Verfahrensgebühr bei Unkenntnis der zwischenzeitlichen Antragsrücknahme

OLG München, Beschluss v 30.08.2016 - 11 WF 733/16

Fundstelle: RVGreport 2016, S. 425 ff.

 

 

Nimmt eine mit einer Klage oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch ausgelösten Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat; dies gilt nur dann nicht, wenn die anwaltliche Hilfe suchende Partei oder ihr Vertreter von der Rücknahme weiß oder schuldhaft nicht weiß.

 

Leitsatz des Gerichts