BRAO § 43 b; BORA § 7 I, II

Gleichzeitige Benennung als „Fachanwalt“ und „Spezialist“ für ein Fachgebiet

BGH, Urteil vom 05.12.2016 - AnwZ (Brfg) 31/14

Fundstelle: NJW 2017, S. 669 ff.

Will ein Rechtsanwalt, der „Fachanwalt für Erbrecht“ ist, sich zusätzlich „Spezialist für Erbrecht“ nennen, so muss er die dafür erforderlichen, den Fachanwalt nicht nur unerheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen auf allen Teilgebieten des Erbrechts nachweisen, die Voraussetzung für die Fachanwaltsbezeichnung sind.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW Spezial