Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die das deutsche Schiedsrecht (§§ 1025 ff. ZPO) evaluieren und auf Modernisierungsbedarf untersuchen will. Eine großflächige Reform – wie im Jahr 1998 – ist allerdings derzeit nicht vorgesehen. In der Arbeitsgruppe soll eine Reihe rechtswissenschaftlicher Aspekte diskutiert werden, darunter etwa die Vollziehbarerklärung der Entscheidungen von Schiedsgerichten mit Sitz im Ausland durch deutsche Gerichte und die gerichtliche Überprüfung schiedsgerichtlicher Entscheidungen.

Für die BRAK nimmt ein Mitglied des Ausschusses ZPO/GVG an den Sitzungen teil. Die BRAK wird zudem eine Stellungnahme erarbeiten.

Kurz vor Weihnachten hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen verschiedener Vorschriften betreffend die Auslandszustellung von Schriftstücken, das Europäische Mahnverfahren, Verfahren zum Eintreiben geringfügiger Forderungen, die Beweisaufnahme im Ausland beziehungsweise Beweisaufnahmeersuchen, den automatisierten Abruf von Meldedaten sowie das anwendbare Recht bei der „gewillkürten Stellvertretung“ vor.

Zum Referentenentwurf hatte die BRAK bereits Stellung genommen (Stn. 31/2016).

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Die Bundesrechtsanwaltskammer hat heute einen offenen Brief an den türkischen Justizminister Bekir Bozdağ gerichtet. Nach aktuellen Angaben aus der türkischen Anwaltschaft (Arrested Lawyers Initiative) sollen sich noch immer ca. 270 Rechtsanwälte in Haft befinden, nachdem ihnen, wie auch zahlreichen Richtern und Staatsanwälten, die Zugehörigkeit zu terroristischen Vereinigungen vorgeworfen wurde. Unter den inhaftierten Rechtsanwälten sollen sich auch mehrere Präsidenten und ehemalige Präsidenten der regionalen Anwaltskammern befinden. Im Rahmen polizeilicher Verhöre sollen die Betroffenen Rechtsanwälte auch zu Interna aus Mandaten befragt worden sein. Landesweit sollen aufgrund desselben Vorwurfs 29 Anwaltsvereine verboten und ihr Vermögen beschlagnahmt worden sein. Die türkische Anwaltschaft sieht sich durch diese Maßnahmen an der Ausübung ihres Anwaltsberufs gehindert und die Interessen ihrer Mandantschaft nachhaltig bedroht.

Die BRAK mahnte daher eine sorgfältige Überprüfung der Vorwürfe an und forderte den türkischen Justizminister auf, die Ermittlungen so durchführen zu lassen, dass sie rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechen.

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Wer den Titel "Fachanwalt für Erbrecht" führt und sich zusätzlich als "Spezialist für Erbrecht" bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines "Nur-Fachanwalts" nicht nur unerheblich überschreiten. Die erforderlichen besonders vertieften Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich dabei auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen; ansonsten ist ihre Benennung unzulässig i.S.v. § 7 I, II BORA.

Das hat der BGH im Fall eines Fachanwalts für Erbrecht und für Steuerrecht entschieden und ihm damit die Benennung als „Spezialist für Erbrecht“ untersagt. Zulässigerweise darf der Rechtsanwalt sich jedoch als „Spezialist für Erbschaftsteuer“ bezeichnen. Unter welchen Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als "Spezialist" für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen darf, wurde in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt; der BGH hat sich nunmehr konkretisierend zur Anwendung von § 7 I, II BORA geäußert.

 

BGH, Urt. v. 5.12.2016 – AnwZ (Brfg) 31/14

Werden Polizeibeamte oder Rettungssanitäter während ihres Dienstes tätlich angegriffen, so gelten diese Angriffe ihnen als Repräsentanten des Staates. Sie sollen daher – außer durch präventive Maßnahmen – auch strafrechtlich stärker geschützt werden. Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Mitte Dezember einen Referentenentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuchs vorgelegt.

Der Referentenentwurf schlägt im Wesentlichen vor, die Strafvorschriften der §§ 113 ff. StGB umzugestalten, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand des Tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB-E) mit einem im Grundtatbestand verschärftem Strafrahmen sowie Erweiterungen der Regelbeispiele des § 113 II StGB. Flankierend sollen Änderungen beim Landfriedensbruch (§§ 125, 125a StGB) vorgenommen werden.

Die BRAK wird sich eingehend mit dem Gesetzentwurf befassen.

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Bereits seit Anfang 2016 müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites einen Link zur europäischen Online-Streitbelegungsplattform sowie ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern anbahnen bzw. abschließen. Hierzu ist zum Jahresbeginn noch eine weitere Hinweispflicht getreten:

Seit dem 1.1.2017 müssen alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf ihren Websites und/oder in ihren Mandatsbedingungen leicht zugänglich, klar und verständlich auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. In bestimmten Fällen greift diese Pflicht bereits, bevor eine Streitigkeit entstanden ist; nachdem eine Streitigkeit entstanden ist, trifft sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

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von Rechtsanwältin Henriette Lyndian, Dortmund

 

Der Artikel befasst sich mit der durch das 3. Opferrechtsreformgesetz eingeführten psychosozialen Prozessbegleitung in Form des § 406g StPO sowie mit dem Gesetz über die Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG)[1] und dem Ausführungsgesetz und der dazu gehörigen Verordnung am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen. Während § 406g Absatz 1 StPO sich zunächst mit dem Recht der Verletzten auf psychosoziale Prozessbegleitung befasst, normiert Absatz 2, dass das PsychPbG die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderung an die Qualifikation und die Vergütung der/des psychosozialen Prozessbegleiterin/s[2] zu regeln hat. § 406g Absatz 3 StPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine kostenlose Beiordnung eines psychosozialen  Prozessbegleiters möglich ist. Sofern keine Beiordnung erfolgt, ein Verletzter sich aber dennoch auf eigene Kosten eines psychosozialen Prozessbegleiters bedient, bestimmt § 406g Absatz 4 StPO die Grenzen dessen Anwesenheitsrechts an Vernehmungen.

von Rechtsanwalt Dirk Hinne, Dortmund

 

Am 01.01.2017 tritt die durch Verordnung vom 08.11.2016 geänderte Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in Kraft. Damit ändert sich die Rechtslage für Ausbilder (Anwaltskanzleien und Unternehmen), die ihnen zur Ausbildung zugewiesenen Referendaren Zusatzentgelte oder Entgelte für Nebentätigkeiten neben der Stationsausbildung zahlen.

Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vorgelegt. Damit soll § 203 StGB, der die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe stellt, so abgeändert werden, dass Berufsgeheimnisträgern der Einsatz spezialisierter Dienstleister z.B. für Einrichtung, Betrieb und Wartung ihrer IT-Systeme möglich wird. Bislang war dies nicht ohne rechtliches Risiko möglich, weil die beauftragten Dritten durch ihre Tätigkeit Kenntnis von geschützten Geheimnissen erlangen konnten, ohne dass eine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden war.

Der Gesetzentwurf sieht u.a. eine Einbeziehung der von Berufsträgern beauftragten Dritten in den Kreis der tauglichen Täter i.S.v. § 203 StGB vor und legt Grenzen fest, innerhalb derer Dienstleister, die an der Berufsausübung der Anwälte und Notare mitwirken, Zugang zu fremden Geheimnissen erhalten dürfen. Die BRAK wird hierzu eine Stellungnahme erarbeiten.

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Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (§ 945a ZPO). Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 1.1.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO (SRV) mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich.

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