ZPO §91 Abs. 2 Satz 1; RVG VV Nrn. 3100, 3101 Nr. 1
Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr bei Antragserwiderung in Unkenntnis der Antragsrücknahme
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 W 425/16
Fundstelle: RVGreport 2017, S. 145 ff.
Nimmt eine mit einer Klage (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) oder einem Rechtsmittel überzogene Partei anwaltliche Hilfe in Anspruch, sind die hierdurch angefallenen Kosten auch dann erstattungsfähig, wenn der Kläger/Antragsteller/Rechtsmittelführer seine Anträge zwischenzeitlich zurückgenommen hat und der Gegner oder sein Vertreter hiervon unverschuldet keine Kenntnis hatte (Anschluss an OLG München RVGreport 2016, 425; gegen BGH RVGreport 2016, 186).
Leitsatz des Gerichts