RVG VV Nrn. 2503, 3100; RVG §§49, 55 RVG

Anrechnung der Geschäftsgebühr des Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016 - 20 WF 1122/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 102 ff.

 

 

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

 

Leitsatz des Gerichts