RVG § 14 Abs. 1 Satz 1; StPO §464 b

Kostenfestsetzung bei Teilfreispruch; Differenztheorie

OLG München, Beschluss vom 30.01 .2017 - 4c Ws 5/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 231 f.

 

 

1.   Der Anspruch eines teilweise Freigesprochenen auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen (Wahlverteidigergebühren) ist trotz des Teilfreispruchs um die gesamten von der Staatskasse ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren zu kürzen.

 

2.   Die Berechnung nach der Differenzmethode erfolgt in drei Schritten, zu denen zunächst die Ermittlung der Wahlverteidigergebühren, sodann die der fiktiven Gebühren bei einer der Verurteilung entsprechenden Verfahrensführung und schließlich die Differenz zwischen diesen beiden Vergütungsbeträgen ermittelt wird.

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 78, 91 , 104, 143; GVG § 184; JVEG § 11

Erstattung von Übersetzungskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.01.2017- 14 W 22/17

Fundstelle: AGS 2017, 251 f.


Die Kosten der Übersetzung einer fremdsprachlichen Urkunde (hier: Gutachten) sind erstattungsfähig, soweit deren Kenntnisnahme Teil einer schlüssigen Rechtsverteidigung ist. Einer gerichtlichen Anordnung der Übersetzung bedarf es dafür nicht.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 78, 91,104

Keine Erstattung der Mehrkosten bei Anwaltswechsel

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - 14 W 4/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 359

 

 

1.   Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig.

 

2.   Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

BGB §§ 627, 628

Kündigung des Anwaltsvertrages und Vergütung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2016 und vom 09.02.2017 - 2 U 85/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 255

 

Der Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG §§ 52, 49

Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr

OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2016 - 20 WF 1122/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 352 f.

 

 

Die Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt für seine vorgerichtliche Tätigkeit im Wege der Beratungshilfe erhalten hat, ist zur Hälfte auf die Vergütung des Rechtsanwalts aus einem anschließenden gerichtlichen Verfahren nach § 49 RVG (und nicht zunächst auf die Differenz zwischen dieser Vergütung und der Wahlanwaltsgebühr) anzurechnen.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

RVG § 59 Abs. 1; GKG § 57 Abs. 2; ZPO §§ 122 Abs. 1 Nr.1 b, 123

Haftung eines bedürftigen Beteiligten für die Anwaltskosten eines ebenfalls bedürftigen Gegners

OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2016 - 6 WF 190/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 237 f.

 

 

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auch dann gegen den im Verfahren unterlegenen Beteiligten geltend machen, wenn diesem ebenfalls ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

BGB § 1626 a; FamFG § 20; RVG §§ 33 Abs. 3, 56

Mutwilligkeit bei getrennter Einleitung eines Umgangs- und Sorgerechtsverfahrens

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.08.2016 - 9 WF 208/16

Fundstelle: AGS 2107, S. 291 f.

 

 

1.   Das getrennte Anhängig machen eines Sorgerechts- und Umgangsantrags stellt keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung dar, wenn sachliche Gründe für die getrennte Verfahrensführung vorliegen.

 

2.   Ein sachlicher Grund liegt vor, wenn die Regelung des Umgangs gegenüber der nach
§ 1626 a BGB begehrten Sorgerechtsregelung eine größere Eilbedürftigkeit hat und das Sorgerechtsverfahren hingegen noch weitergehender Ermittlungen bedurfte, ohne dass hier bei Verfahrenseinleitung erkennbar gewesen wäre, dass diese Ermittlungsergebnisse aller Voraussicht nach auch entscheidend für die Umgangssache sein würden.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 9, 33; RVG VV Nrn. 3209, 3403

Tätigkeiten des nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - X ZB 11/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 215 ff.

 

1.   Für den Verfahrensbevollmächtigten des vorherigen Rechtszuges gehören die Entgegennahme der Rechtsbeschwerdeschrift, der gerichtlichen Entscheidung über die Verlängerung der Begründungsfrist und der Bitte des Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers, mit der Bestellung eines eigenen Vertreters im Rechtsbeschwerdeverfahren noch abzuwarten, sowie dieMitteilung dieser Schriften an den Auftraggeber noch zum vorherigen Rechtszug und lösen deshalb keine Gebühren nach Nrn. 3209, 3403 W RVG aus.

 

2.   Werden weitergehende Anwaltstätigkeiten des Verfahrensbevollmächtigten nicht dargetan, fehlt es für eine Festsetzung des Gegenstandswertes im Rechtsbeschwerdeverfahren an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nrn. 2300, 3100; Vorbem. 3 Abs. 4

Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine Verfahrensgebühr

BGH, Beschluss vom 28.02.2017 - I ZB 55/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 220 ff.

 

 

Fällt die Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts mehrfach an und werden die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche im Wege objektiver Klagehäufung in einem einzigen gerichtlichen Verfahren verfolgt, sodass die Verfahrensgebühr nur einmal anfällt, sind alle entstandenen Geschäftsgebühren in der tatsächlichen Höhe anteilig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 3, 6; EGZPO § 26 Nr. 8

Streitwert einer Klage auf Einwilligung in die Löschung einer Grundschuld

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 165/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 333 f.

 

 

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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