Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 14.3.2019 einen Antrag der FDP-Fraktion zur Reform des anwaltlichen Gebührenrechts im vereinfachten Verfahren an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen. In ihrem Antrag setzt sich die FDP unter Bezugnahme auf den im April 2018 an das BMJV überreichten gemeinsamen Forderungskatalog von BRAK und DAV für eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren ein. Sie fordert die Bundesregierung auf, noch vor der parlamentarischen Sommerpause ein konkretes Konzept zur Reform des RVG vorzulegen, das sowohl die Forderung nach einer strukturellen als auch einer linearen, die Tariflohnentwicklung berücksichtigenden, Anpassung der Gebühren beinhaltet.

Nr. 4141 VV RVG

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Einstellung gem. § l53 a StPO

AG Hannover, Urt. v. 17.7.2018 - 571 C 4229/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 458

 

Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO in der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Zusatzgebühr nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 4141 W RVG. Das gilt auch, wenn durch die Einstellung Fortsetzungstermine vermieden werden.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

§ 242 BGB; § 86 VVG; § 17 Abs. 2 Satz 1 ARB

Treuwidriges Verhalten einer Rechtsschutzversicherung

AG Köln, Urt. v. 4.6.2018 - 142 C 59/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 36

 

Der Rechtsschutzversicherung ist es verwehrt, sich auf einen Anwaltsfehler wegen fehlender Erfolgsaussicht zu berufen, wenn sie in Kenntnis des Sach- und Streitstandes Deckungsschutz gewährt und damit einen Vertrauenstatbestand gemäß § 242 BGB geschaffen hat.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 47 Abs. 1 S. 1, 59 Abs. 1 S. 1; GKG § 66; ZPO § 125

Forderungsübergang auf die Staatskasse nach Ausgleich der Rechtsanwaltsgebühren

VG Berlin, Beschl. v. 15.2.2018 - 14 KE 3.18

Fundstelle: AGS 10/2018, S. 474

 

Steht einem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch gegen den Gegner zu, so geht dieser Anspruch grundsätzlich auf die

Staatskasse über, wenn diese die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts beglichen hat. Das gilt auch dann, wenn nur eine vorläufig vollstreckbare Kostenentscheidung vorliegt.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

ZPO §§ 91 Abs. 1, S. 1, 121 Abs. 3 u. 4; RVG VV Nr. 3400

Beiordnung eines Verkehrsanwalts

LAG Hamm, Beschl. v. 26.9.2018 - 5 Ta 447/18

Fundstelle: AGS 12/2018, S. 573

 

1.    Der Partei ist im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe jedenfalls dann ein Verkehrsanwalt beizuordnen, wenn es sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelt, der auch eine telefonische oder schriftliche Information des Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz als ausreichend erscheinen lässt.

2.    In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 % der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei (so schon LAG Hamm, Beschl. v. 15.2.2018 - 5 Ta 447/17, juris m.w.N.).

 

LeiLLeitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 11 Abs. 3 S. 2; SGG § 197 Abs. 2

Ausschluss der Beschwerde in sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschl. v. 16.4.2018 - L 1 SF 714/17 B

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 501

 

Die Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann nach § 11 Abs. 3 S. 2 RVG binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. Dieses entscheidet nach § 197 Abs. 2 SGG endgültig. Die Vorschrift regelt abschließend das Verfahren der Festsetzung der Kosten im Verhältnis der Beteiligten zueinander.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 46 OWiG; § 464 b StPO; § 104 ZPO

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Bußgeldverfahren

LG Aachen, Beschl. v. 12.7.2018 - 66 Qs 31/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 71ff.

 

1.   Da die Verteidigung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messunterlagen hat, ist es bei einem standardisierten Messverfahren zunächst ihre Aufgabe, diese Unterlagen  darauf zu überprüfen, ob sich Anhaltspunkte für einen Messfehler ergeben.

2.    Der Betroffene trägt in der Regel das volle Kostenrisiko eines zu diesem Zweck eingeholten Privatgutachtens.

3.    Wirkt sich das zunächst auf eigenes Kostenrisiko eingeholte Gutachten tatsächlich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen aus, können die hierfür aufgewendeten Kosten erstattungsfähig sein.

Leit

 

LeitLeitsatz des Gerichts

§§ 464 a Abs. 2 Nr. 2, 464 b StPO; § 91 Abs. 2 ZPO; § 14 Abs. 1 RVG

Höhe der zu erstattenden Wahlanwaltsgebühren

LG Detmold, Beschl. v. 15.5.2018 - 23 Qs 3Js 635/16

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 73

 

Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden darf als ein Pflichtverteidiger. Die Gebühren des Wahlverteidigers können daher unter der Pauschalgebühr des gesetzlich bestellten Verteidigers liegen.

 

Leitsatz ds Verfassers des RVG Reports

 

Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG

Keine Dokumentenpauschale allein für das Einscannen von Dokumenten

Bay. LSG, Beschl. v. 9.8 .2018 - L 12 SF 296/18 E

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 460

 

Das Einscannen von Dokumenten begründet keinen Anspruch auf Erstattung einer Pauschale nach Nr. 7000 Nr. 1 W RVG, denn das Einscannen von Dokumenten ist keine Herstellung von Kopien im Sinne der Nr. 7000 Nr. 1 W RVG. Als Kopie im Sinne des Kostenrechts nach dem 2. KostRMoG ist nur die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie anzusehen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

VwGO § 166; ZPO §§ 114 ff.

Beiordnung einer Sozietät

OVG Münster, Beschl. v. 12.11.2018 - 1 B 1281/18

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 34

 

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann der bedürftigen Partei auch eine Sozietät beigeordnet werden.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

GKG § 52

Streitwert einer ausländerrechtlichen Untätigkeitsklage

OVG Lüneburg, Beschl. v. 1.8.2018 - 13 OA 279/18

Fundstelle: AGS 10/2018, S. 470

 

Bei einer auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist derselbe Streitwert anzunehmen wie bei einer entsprechenden Versagungsgegenklage, nämlich ein Betrag von 5.000,00 EUR pro Person.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

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