Wiederzulassung zur Anwaltschaft
§ 7 Nr. 5 BRAO
BGH, Urteil vom 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17 = BeckRS 2019, 966 Fundstelle: NJW-Spez. 5/2019, S. 158

Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Anwalts hält der BGH einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von 15 bis 20 Jahren für erforderlich.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

BRAO §§ 46, 46 a
Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin auch ohne Alleinvertretungsbefugnis
BGH, Urteil vorn 14.1.2019 - AnwZ (Brfg) 25/18 Fundstelle: NJW 16/2019, S. 1147

 

  1. Die nach § 46 III Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich

    aufzutreten, setzt nicht voraus, dass die Syndikusrechtsanwältin im Rahmen ihrer

    anwaltlichen Tätigkeit für den Arbeitgeber alleinvertretungsbefugt ist.

 

  1. Für die Annahme, dass die Tätigkeit durch die Merkmale des § 46 III Nr. 1-4 BRAO

    geprägt ist, genügt die Einschätzung, dass die anwaltliche Tätigkeit "mindestens 60 %,

    zeitweise eher 70%" ausmacht.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

VVG aF § 150 I; VVG § 101 I; BRAO § 43a IV; BGB §§ 134, 817 S. 2
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
BGH, Urteil vom 10.1.2019 - IX ZR 89/18 Fundstelle: NJW 13/2019, S. 927

 

  1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag

    des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falls ab. Allein die      

    Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines      

    Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des    

    Rechtsanwalts.

 

  1. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot

    der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des

    Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den

    konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.

 

  1. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen

    dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten

    selbstständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als

     Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit

    der Bauüberwachung beauftragt wurden.

 

  1. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags

    gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein

    Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der

    Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das

    Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (im Anschluss an BGH, NJW

    2011,373 = NZG 2010, 1390).

 

Leitsazt der Redaktion der NJW

 

 

 

BGB §§ 280 I, 311 II; RVG § 3a; BRAO §§ 48, 49; StPO § 140 I
Hinweispflicht bei Honorarvereinbarung eines Pflichtverteidigers
BGH, Urteil vom 13.12.2018 - IX ZR 216/17
Fundstelle: NJW 10/2019, S. 676

Ein zum Pflichtverteidiger bestellter Anwalt muss vor Abschluss einer Vergütungsvereinbarung dem Beschuldigten einen eindeutigen Hinweis erteilen, dass er auch ohne den Abschluss der Honorarvereinbarung zu weiterer Verteidigung verpflichtet ist.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.

Diese hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2018, 269) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH zurückgewiesen.

Am 1.9.2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. § 4 ZMediatAusbV sieht eine Fortbildungsverpflichtung vor. Danach muss der zertifizierte Mediator innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung folgenden Jahre mindestens viermal an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine Mediation teilnehmen.

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird am 23.5.2019 70 Jahre alt: Es wurde am 23.5.1949 durch den Parlamentarischen Rat verabschiedet und verkündet.

Rechtsanwalt und Kabarettist Dr. Dominik Herzog konnte die verbleibende Zeit nicht abwarten und hat jetzt schon sein Ständchen veröffentlicht. Zu Recht! Das Grundgesetz bildet die Grundlage unserer Gesellschaft, unseres Zusammenlebens und sichert die Freiheiten aller Bürgerinnen und Bürger. Grund genug, ihm ein Lied zu widmen.

Vor zehn Jahren hat das Soldan Institut erstmals sehr detailliert die Rechtsanwaltsvergütung in Deutschland – Vergütungsvereinbarungen und Abrechnung von RVG-Gebühren – untersucht. Die resultierenden Publikationen, u.a. das „Vergütungsbarometer“ und eine in der NJW publizierte Vergütungsmatrix der Stundensätze in den Teilsegmenten des deutschen Anwaltsmarktes sind bis heute häufig genutzte Referenzwerke. Auf vielfachen Wunsch hat das Soldan Institut in den vergangenen Monaten eine Neuauflage der Studie auf den Weg gebracht und eine bundesweite Befragung durchgeführt. Einige Kammermitglieder sind seinerzeit in die Zufallsstichprobe gefallen und persönlich zur Teilnahme an der bundesweiten Befragung eingeladen worden.

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Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

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