Zu vier Referentenentwürfen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die sich mit der Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren befassen, hat die BRAK eine Stellungnahme abgegeben.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Verwendung eines einheitlichen Aktenbegriffes notwendig erscheint. Die Verordnungsentwürfe sprechen derzeit von der Führung einer elektronischen „Strafverfahrensakte“ (§ 1 S. 1 B/LStrafAktFV, § 1 StrafAktÜbV und §1 I StrafAktEinV), wobei unklar bleibt, ob der Begriff deckungsgleich mit dem in §§ 32, 496 StPO, § 1 JAktAG eingeführten Begriff der „elektronischen Akte“ in Strafsachen ist. Die Verordnungsbegründungen wiederum bezeichnen die Akten in Strafsachen als Teil der „Justizverfahrensakten“. In der gegenwärtigen Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte werden auswechselbare Bezeichnungen und Differenzierungen verwendet, wie z.B. Ermittlungsakten, Strafakten, Strafverfahrensakten, Beweismittelakten, Spurenakten oder Personenakten.
Die BRAK kritisiert zudem, dass Einsichtsberechtigten nur Einblick in das „Repäsentat“, nicht aber die eAkte selbst gewährt werden soll. Um den Gesamtbestand der elektronischen Informationen der Strafverfolgungsorgane in der eAkte von dem für die Akteneinsichtsgewährung vorgesehenen Format abzuschichten, wird in den Entwürfen der Begriff des „Repräsentats“ einer eAkte eingeführt. Das „Repräsentat“ ist nicht die eAkte selbst, sondern nur eine elektronische Kopie von denjenigen Teilen der eAkte, die in ein lesbares und druckbares PDF/A-1- oder PDF/A-2-Standard-Format übertragen werden konnten und für die die Einsicht bewilligt wurde. Dies stellt bereits eine vor dem Hintergrund der bisherigen Regelung zur Akteneinsicht bedenkliche Einschränkung dar, die sich noch verschärft, wirft man einen Blick in die Zukunft: Die eAkte wird künftig vermehrt Aktenteile beinhalten, die einer Übertragung in ein PDF/A oder PDF/A-2-Standard-Format nicht zugänglich sind, wie etwa Audio-oder Videodateien. Die Einsicht lediglich in das "Repräsentat" erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.
In ihrer Stellungnahme geht die BRAK auch auf gerichtsverfassungsrechtliche und datenschutzrechtliche Probleme ein.
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