RVG § 51 I

Pauschgebühr in Strafsache – Mitwirkung an Verfahrensabkürzung

OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2005 – 2 (s) Sbd. VIII 196/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 75 f.
Für die Einordnung des Verfahrens als „besonders umfangreich“ kann es auch unter Geltung des RVG insbesondere von Bedeutung sein, wenn das Verfahren durch die aktive Mitarbeit des Verteidigers letztlich erheblich abgekürzt werden konnte (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

ZPO § 91

Mehrkosten durch Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren

BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – VII ZB 53/05 (OLG Stuttgart) Fundstelle: NJW 2006, S. 446 ff. Die im Anwaltsprozess anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands im Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts unabhängig davon grundsätzlich nicht erstattungsfähig, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.1

GG Art. 12 I; BRAO § 43 c I 3

Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung auf zwei Fachanwaltsbezeichnungen

BerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 13.10.2005 – 1 BvR 1188/05 Fundstelle: NJW 2005, S. 3558 f. Die Beschränkung der Befugnis zur Führung von Fachanwaltsbezeichnungen auf höchstens zwei Fachgebiete (§ 43 c I 3 BRAO) ist mit Art. 12 I GG vereinbar.

BGB §§ 675, 254 II

Anspruch auf Kostenvorschuss bei Verschulden des erstinstanzlichen Anwalts

BGH, Urt. v. 06.10.2005 – IX ZR 111/02 (OLG Düsseldorf) Fundstelle: NJW 2006, S. 288 f. Hat der Auftraggeber einen Prozess in erster Instanz aufgrund unzureichenden Vortrags seines Prozessbevollmächtigten verloren, darf er, ohne sich dem Einwand des Mitverschuldens auszusetzen, die Einlegung der Berufung von dessen Erklärung abhängig machen, dass er den Auftraggeber von den Kosten der zweiten Instanz freistelle, falls ergänzender Vortrag im Hinblick auf die Verspätungsvorschriften nicht zugelassen und deshalb die Berufung zurückgewiesen werde.

GKG KV Nr. 9003

Auslagenpauschale für Aktenversendung – Rücksendekosten

OLG Hamm, Beschl. v. 30.09.2005 – 22 U 185/05
Fundstelle: NJW 2006, S. 306
Die Aktenversendungspauschale gem. Nr. 9003 KV GKG kann nicht um die Portokosten gemindert werden, die einem Rechtsanwalt für die Rücksendung einer ihm zur Akteneinsicht übersandten Akte entstehen.

BGB §§ 675, 823 II

Pflicht des Anwalts zur mandatsbezogenen Einarbeitung in entlegene Rechtsgebiete

BGH, Urt. v. 22.09.2005 – IX ZR 23/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 501 ff. 1.
Liefert der von dem Mandanten mitgeteilte Sachverhalte keine tatsächlichen Anhaltspunkte für rechtshindernde Einwendungen, welche die Rechtslage zu Gunsten des Mandanten beeinflussen könnten, ist der Rechtsanwalt, der erst in der Phase der Vertragsabwicklung beauftragt worden ist, insoweit zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts nicht verpflichtet. 2.
Eine Pflichtverletzung des Anwalts, der eine einschlägige Rechtsnorm übersehen hat, kann grundsätzlich nicht deshalb verneint werden, weil es sich dabei um eine entlegene Rechtsmaterie handelt.

1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig. 2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

ZPO § 91 I 1

Keine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren

BGH, Beschl. v. 21.09.2005 – IV ZB 11/04 (OLG Köln) Fundstelle: NJW 2006, S. 301 1.
Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht erstattungsfähig.

2.
Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §§ 3 I 1 Nr: 1, 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

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