RVG § 23; GKG § 42 Abs. 2
Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden
LAG Köln, Beschl. v. 20.02.2006 – 2 Ta 468/05
Fundstelle RVGreport 2006, S. 397 f.
Der Streitwert im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren um die Weiterbeschäftigungspflicht eines Auszubildenden nach § 78 a BetrVG bestimmt sich nach zwei Bruttomonatsvergütungen.