Der bereits in der ersten Instanz tätige Verteidiger erhält für die Einlegung der Revision und die dieser Handlung vorausgegangenen Beratungen mit dem Angeklagten keine selbständige Gebühr nach Nr. 4130 VV. Der Verteidiger muss also für das Entstehen der fraglichen Gebühr eine darüber hinausgehende Tätigkeit entwickeln, wie z. B. das Fertigen der Revisionsbegründung.