BRAO § 7 Nr. 8

Versagung der Anwaltszulassung wegen Anstellung bei Rechtsschutzversicherung

BGH, Beschl. v. 15.05.2006 – AnwZ (B) 53/05 (AnwGH Baden-Württemberg) Fundstelle: NJW 2006, S. 3717 ff. Die Anstellung bei einer Rechtsschutzversicherung im Vertriebsteam kann die Gefahr einer Interessenkollision bei gleichzeitiger Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begründen, so dass die Anwaltszulassung zu versagen ist.

BRAO § 7 Nr. 8

Unvereinbarkeit der Angestelltentätigkeit in einer Bank als Berater mit dem Anwaltsberuf

BGH, Beschl. v. 15.05.2006, AnwZ (B) 41/05 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2006, S. 2488 ff. 1.
Zur Frage, ob eine Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

2.
Eine vom Geschäftsinteresse einer Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank ist mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht vereinbar.

Anmerkung:
Der Ast. war bei einer Bank im Bereich Private Banking als Fachbetreuer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement und einer Fachausbildung zum „Certified Estate Planner“ beschäftigt. Er beantragte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die zuständige RAK wies diesen Antrag zurück.

Der BGH bestätigt die Entscheidung der RAK, da die Tätigkeit des Ast. mit dem Anwaltsberuf unvereinbar und deshalb nach § 7 Nr. 8 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu verweigern sei. Nach der Rechtsprechung des BGH seien Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der aquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst sei.
Solche Ausnahmen seien vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Aufgabengebiet des Ast. sei vielmehr eingebunden in die auf Gewinnerwirtschaftung ausgerichtete Vermögensanlageberatung der Bank. Dadurch ergebe sich für den Ast. unter zwei Gesichtspunkten die Gefahr von Interessenkollisionen. Zum einen ließe sich die vom Ast. zu erbringende Rechtsberatung der Bankkunden in Bezug auf deren Vermögensnachfolge nicht vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für die Anlage- und Dienstleistungsprodukte des Geschäftsbereichs Private Banking zu gewinnen, trennen. Eine solche nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank, sei mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts und seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar.

Zum anderen bestünde im Falle einer Zulassung des Ast. zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das aus seiner Beratung als Rechtsanwalt erlangte Wissen über die Vermögensverhältnisse der Mandanten dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage seiner Arbeitgeberin zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte. Die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen durch die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts sei bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft bereits nahe liegend.

ZPO § 91 Abs. 1; VV RVG Nr. 3200

Notwendigkeit eines Zurückweisungsantrages bei unzulässiger Berufung

OLG Koblenz, Beschl. v. 11.05.2006 – 14 W 278/06 Fundstelle: RVGreport 2006; S. 431 Die Kosten eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung sind nicht erstattungsfähig, wenn ein gerichtlicher Hinweis vorausgegangen ist, aus dem sich zweifelsfrei ergibt, dass das Rechtsmittel unzulässig ist.

ZPO a. F. § 115 Abs. 3 ZPO

Einsatz eine Kapitallebensversicherung

BAG, Beschl. v. 05.05.2006 – 3 AZB 62/04 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 359

Der Rückkaufwert einer auf den Heiratsfall der Tochter des Bedürftigen abgeschlossenen Kapitallebensversicherung gehört zum Vermögen des Antragstellers, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.4

Diplom Ökonom – Unzulässige Angabe auf Briefkopf

AnwGH Celle, Beschl. v. 27.04.2006 – AGH 18/05 = NJW-RR 2006, Heft 13 Fundstelle: NJW-Spezial 2006, S. 286 f. Die Aufführung eines Diplom-Ökonomen auf einem anwaltlichen Briefbogen ist zumindest dann unzulässig, wenn nicht zusätzlich auf eine bestehende Kooperation i. S. des § 8 BORA hingewiesen wird.

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.

Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 IV der Anlage 1 zu § 2 II RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits i. S. des § 91 I 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 I 1 RVG festgesetzt werden.

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 2400

Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr für Mahnschreiben und Vertretung

BGH, Beschl. v. 27.04.2006, VII ZB 116/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 274 f.Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden.

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