Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

RVG VV Nr. 3104 I Nr. 1; ZPO § 278 VI

Terminsgebühr für Vergleichsschluss ohne mündliche Verhandlung

BGH, Beschl. v. 03.07.2006 –II ZB 31/05 (OLG Karlsruhe) Fundstelle: NJW 2007, S. 160 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG – eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

RVG VV Nr. 1000

Einigungsgebühr bei Ratenzahlungsbewilligung durch den Gerichtsvollzieher

BGH, Beschl. v. 28.06.2006 – VII ZB 157/05 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 382 Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Gebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG aus.

RVG VV Nr. 7000 Nr. 1 a)

Dokumentenpauschale für Einscannen und Speichern von Aktenbestandteilen

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.06.2006 – 1 Ws 261/06 Fundstelle: RVGreport 2006, S. 354 f. Die Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Vervielfältigung von Aktenbestandteilen durch Einscannen und Abspeichern als Datei hergestellt wird.5

GG Art. 12 I; BRAO 43 a IV; BORA § 3 II 2

Vertretung widerstreitender Interessen durch Rechtsanwälte einer Sozietät

BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 20.06.2006 – 1 BvR 594/06 Fundstelle: NJW 2006, S. 2469 f. Er verstößt nicht gegen Art. 12 I GG, § 43 a IV BRAO dahin auszulegen, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind. Dabei gebietet § 43 a IV BRAO eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen (im Anschluss an BVerfGE 108, 150 = NJW 2003, 2520).

VV RVG Nr. 4141 Nr. 3

Zusätzliche Gebühr bei Rücknahme der Revision

OLG Hamm, Beschl. v. 20.06.2006 – 4 Ws 144/06 Fundstelle: AGS 2006, S. 548 ff. Die Gebühr nach Nr. 4141 Nr. 3 VV kann im Fall der Rücknahme der Revision nur dann entstehen, wenn nach Begründung der Revision konkrete Anhaltspunkte für die Anberaumung einer Revisionshauptverhandlung bestehen.

Wird im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten ein Vergleich geschlossen, so entsteht eine Terminsgebühr. Nr. 3104 I Nr. 1 RVG VV stellt auf den Vergleichsabschluss in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ab. Unerheblich ist, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert ist oder schriftlich nach § 278 VI ZPO festgestellt wird.²

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