InsO §§ 4, 4a; ZPO § 114; BerHG § 1

Keine Prozesskostenhilfe für Insolvenzantrag

BGH, Beschl. v. 22.03.2007 – IV ZB 94/06 Fundstelle: AGS 2007. S. 463 f.

Beabsichtigt der mittellose Schuldner, einen Insolvenzantrag nebst Verfahrenskosten- und Restschuldbefreiung zu stellen, kann ihm zur Vorbereitung dieses Antrags kein Rechtsanwalt beigeordnet werden; in Betracht kommt die Gewährung von Beratungshilfe nach dem BerHG.1

 

1 Leitsatz  der Schriftleitung der AGS