RVG VV Nr. 2100; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1Keine Prozesskostenhilfe für Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels BGH, Beschl. v. 25.04.2007 – XII ZB 179/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 353 f.
Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszuge (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts „zwischen den Instanzen“ (Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).³ 3 Leitsatz des Gerichts