ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 1000, 1003

Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr

BGH, Beschl. v. 13.04.2007 – II ZB 10/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 275 f. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²


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