ZPO §§ 103, 104; VV RVG Nr. 1000, 1003
Festsetzbarkeit der Einigungsgebühr
BGH, Beschl. v. 13.04.2007 – II ZB 10/06
Fundstelle: RVGreport 2007, S. 275 f.
Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr reicht es aus, dass glaubhaft gemacht wird, dass die Parteien eine Vereinbarung im Sinne von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV geschlossen haben. Die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nicht erforderlich.²