RVG VV Nr. 1000; ZPO § 91 Abs. 2
Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr für den Terminsvertreter
OLG München, Beschl. v. 28.02.2007 – 11 W 644/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 392 ff.
1. Zwei Einigungsgebühren, eine beim Prozessbevollmächtigten und eine beim Terminsvertreter, können erstattungsfähig sein.³
2. Bei der ex ante Vergleichsberechnung der zusätzlichen Kosten durch einen Terminsvertreter einerseits bzw. durch Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten andererseits ist nicht zu berücksichtigen, dass u. U. eine zweite Einigungsgebühr anfallen kann.²
2 Leitsatz der Redaktion der NJW
Anmerkung:
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die an einem anderen Ort ansässige Klägerin auf Bezahlung von Unternehmungsberatungsdiensten geklagt. Die Klägerin ließ sich durch einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten vertreten. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung trat für die Klägerin sodann ein Terminsvertreter auf. Dieser verließ während der im Termin geführten Vergleichsverhandlungen den Sitzungssaal und besprach sich telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu dem Vergleichsinhalt. Aufgrund der Vorgaben des Prozessbevollmächtigten wurde der Vergleich dann protokolliert.