RVG § 19 Abs. 1

Prüfung der Einhaltung der Berufungsfrist gehört für den Anwalt des Berufungsgegners noch zum ersten Rechtszug

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.01.2007 – 15 W 87/06
Fundstelle: AGS 2008, S. 19 ff.

1.      Prüft der Anwalt des ersten Rechtszugs, ob die ihm zugestellte Berufung der Gegenseite fristgerecht eingelegt wurde, so ist diese Prüfungstätigkeit mit den Gebühren der ersten Instanz abgegolten (§ 19 Abs. 1 RVG).4

 

2.      Abwicklungstätigkeiten i. S. v. § 19 Abs. 1 RVG, die der Sache nach auch als eine Tätigkeit des Anwalts im Berufungsverfahren angesehen werden könnten, werden durch die erstinstanzlichen Gebühren auch dann abgegolten, wenn der erstinstanzlich tätige Anwalt bereits mit der weiteren Vertretung des Mandanten im Berufungsverfahren beauftragt war.4

UWG §§ 5 I, 3

Irreführende Werbung mit der Aussage „Erster Fachanwalt für … in …“

OLG Bremen, Urt. v. 11.01.2007 – 2 ZU 107/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1539 f. Die werbliche Aussage eines Anwalts, er sei „Erster Fachanwalt für Erbrecht“ in einer bestimmten Stadt, ist irreführend i. S. des § 5 I UWG und damit als unlautere Wettbewerbshandlung i. S. von § 3 UWG unzulässig.

GG Art. 12 I; RVG § 51

Angemessenheit des Vorschusses auf die Pauschgebühr eines Pflichtverteidigers

BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 10.01.2007 – 2 BvR 2592/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1445 Um in zulässiger Weise mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 I GG durch eine zu niedrige Festsetzung des Vorschusses auf die Pauschgebühr des Pflichtverteidigers rügen zu können, muss der Rechtsanwalt eine detaillierte Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung seines Kanzleibetriebs vorlegen.

 1.      Dem im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.5   2.      Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5   3.      Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5  5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports   

BRAGO §§ 13 Abs. 2, 26, 28, 31 Abs. 1

Gebühren des Prozessbevollmächtigten bei der gerichtlichen Mediation

1.      Dem im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an.5

2.      Auch ein Anspruch auf eine gesonderte Postentgeltpauschale besteht nicht.5

 

3.      Für die Wahrnehmung eines Mediationstermins können jedoch gesonderte Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld entstehen.5

 

5 Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG §§ 23, 32, 33; GKG § 45

Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei nicht beschiedener Hilfsaufrechnung

OLG Hamm, Beschl. v. 02.01.2007 – 19 U 48/06 Fundstelle: AGS 2007, S. 254 f. Ergeht im gerichtlichen Verfahren über eine Hilfsaufrechnung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, sind die Rechtsanwaltsgebühren nicht abweichend von § 45 Abs. 3 GKG unter Einbeziehung des Werts der Hilfsaufrechnung zu berechnen.

UWG §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 5, 4 3; BRAO §§ 49 b Abs. 1 S. 1, 43 b; BORA §§ 6 – 10; RVG § 4 Abs. 2 S. 3

Werbung mit niedrigen Pauschalsätzen

OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 – 2 U 134/06 (noch nicht veröffentlicht) Eine Werbung mit einem Pauschalsatz von € 20,00 brutto für eine außergerichtliche Beratung ist nicht wettbewerbswidrig.

Anmerkung:
Das OLG Stuttgart hebt mit diesem Urteil das angefochtene Urteil des LG Ravensburg vom 28. Juli 2006, 8 O 89/06 KfH 2 auf.

Das LG Ravensburg hatte (siehe KammerReport 4/2006, S. 26) die Werbung mit einem Pauschalpreis von € 20,00 inklusive Mehrwertsteuer oder ähnlich niedrigen Pauschalsätzen für Beratungen von Verbrauchern in allen Angelegenheiten für wettbewerbswidrig erachtet, da mit geringeren Gebühren geworben wird, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorsieht. Denn nach § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO, so das LG Ravensburg, sei auch die Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG zu beachten, wonach die vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen müsse. Diese Verhältnismäßigkeit sei bei Kosten in Höhe von € 20,00 für Beratungsleistungen in allen Angelegenheiten des Verbrauchers nicht mehr gewahrt.

Nach Ansicht des OLG Stuttgart hat der Gesetzgeber durch die zum 01.07.2006 wirksam gewordene Neuregelung des § 34 RVG und des VV-RVG die bis dahin im RVG für die außergerichtliche Beratung vorgesehenen gesetzlichen Gebühren ersatzlos wegfallen lassen wollen. Eine ab dem 01.07.2006 geschlossene Gebührenvereinbarung könne dann aber nicht mehr gegen § 49 b Abs. 1 S. 1 BRAO verstoßen, da es keine gesetzlichen Gebühren gäbe, die durch die Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten.
Als gesetzliche Gebühr komme insbesondere nicht die in § 34 Abs. 1 S. 2 RVG angesprochene Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Betracht, da eine solche Vergütung nur dann zustehe, wenn eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Als gesetzliche Gebühren könne ferner auch nicht eine nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 2 S. 3 RVG bemessene Pauschal- oder Zeitvergütung angesehen werden, da diese Norm auf eine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG für eine außergerichtliche Beratung, Gutachtenerstellung oder Mediation keine Anwendung finde. Denn § 4 Abs. 2 S. 3 RVG knüpfe unmittelbar an die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 RVG an. Diese wiederum gelte aber nur für solche Gebührenvereinbarungen, durch die die im RVG für außergerichtliche Tätigkeiten vorgesehenen gesetzlichen Gebühren unterschritten werden. Sie gelte dagegen nicht für solche Vereinbarungen, die außergerichtliche Tätigkeiten betreffen, für die das RVG überhaupt keine gesetzliche Gebühr (mehr) vorsieht.
Schließlich sei die beanstandete Werbung auch nicht aus sonstigen Gründen wettbewerbswidrig. Um den Gefahren, die aus einer wechselseitigen Preisunterbietung für den Berufsstand des Rechtsanwalts und die Qualität der Rechtsberatung ausgehen, zu begegnen, habe der Gesetzgeber in § 49 b Abs. 1 BRAO und den Regelungen des RVG eine abschließende, den Preiswettbewerb beschränkende gesetzliche Regelung getroffen. Soweit diese Regelungen ausnahmsweise keine Beschränkungen bei der Preisgestaltung vorsähen, wie hier für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, müssten sich auch die Rechtsanwälte dem (Preis-)Wettbewerb stellen. Die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbsrechts würden insofern auch für sie gelten.

      1.      Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV).4   2.      Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV setzt ein Gespräch des Anwalts voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 - 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).4   3.      Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahren geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 06.06.2005 – 14 W 366/05, AGS 2005, 411 = NJW 2005, 2162).4  4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

VV RVG Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var.

Voraussetzungen einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV

 

 

 

1.      Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV entsteht auch dann, wenn zwar kein Termin stattgefunden hat, der Anwalt jedoch ohne Beteiligung des Gerichts an Gesprächen mitgewirkt hat, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet waren (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var. VV).4

 

2.      Eine Terminsgebühr wegen einer außergerichtlichen Besprechung nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV setzt ein Gespräch des Anwalts voraus, dessen konkretes Ziel die Erledigung des Verfahrens ist. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Das Interesse lediglich eines Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens reicht nicht aus (Anschluss an OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.12.2005 - 15 W 55/05, JurBüro 2006, 192 ff.).4

 

3.      Die Beweislast für konkrete Umstände, nach denen eine anwaltliche Besprechung mit dem Ziel und Inhalt der Erledigung des Verfahren geführt worden ist, trägt derjenige, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht (Anschluss an OLG Koblenz, Beschl. v. 06.06.2005 – 14 W 366/05, AGS 2005, 411 = NJW 2005, 2162).4

 

4 Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BRAO § 59 k; UWG § 4 Nr. 11; GmbHG § 4; ZPO §§ 91 a, 522 II Nr. 2, 3

Firmierung einer Anwaltskanzlei als „Rechtsanwalts GmbH“

OLG Rostock, Beschl. v. 12.12.2006 – 2 U 31/06 Fundstelle: NJW 2007, S. 1473 f. Die gem. § 59 k I 1 BRAO geforderte Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist auch in der gebräuchlicheren Form „Rechtsanwalts GmbH“ zulässig.

BRAO § 49 b Abs. 2; GG Art. 12

Verfassungswidrigkeit des Verbots von Erfolgshonoraren

BVerfG, Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 179 f. 1. § 49 b Abs. 2 BRAO in der Fassung vom 02.09.1994 und § 49 b Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 05.05.2004 sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen.

2. Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30.06.2008 eine Neuregelung zu treffen.

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