Geht ein Verfügungsbeklagter im Rahmen eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs weitergehende Verpflichtungen wie z. B. ein Vertragsstrafeversprechen ein, die nicht Gegenstand des ursprünglichen Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung waren, entsteht eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG. Die Ausnahmeregelung der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VV RVG greift nicht ein.² 2 Leitsatz des Gerichts