RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 31000; ZPO §§ 103 ff.+Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren OLG München, Beschl. v. 30.08.2007 – 11 W 1779/07 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 430 f.
Die teilweise Anrechnung einer vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist im Kostenfestetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.³ 3 Leitsatz des Gerichts