RVG VV Nr. 1000, 1003; RVG § 15 Abs. 3Einigungsgebühr bei Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.10.2006 – 4 W 96/06 Fundstelle: RVGreport 2007, S. 385
Wird in einem Rechtsstreit eine Einigung über die dort anhängige Klageforderung und über eine in einem anderen Rechtsstreit anhängige weitere Forderung durch Vergleich geschlossen, so fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine einheitliche 1,0 Einigungsgebühr nach der Summe der Werte der einzelnen Gegenstände an.6 6 Leitsatz des Verfassers des RVGReports