VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300, 3100; ZPO §§ 103 ffBerücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren OLG Hamm, Beschl. v. 27.09.2007 – 23 W 182/07Fundstelle: RVGreport 2008, S. 30 f.
Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300 auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG-VV kommt nur in Betracht, wenn diese im Hauptverfahren tituliert oder der Anrechnungsaufwand im Festsetzungsverfahren unstreitig ist.² 2 Leistatz des Gerichts