Art. 38 GG, § 191 b BRAO
Elektronische Wahl zur Satzungsversammlung
BGH Beschluss vom 30.5.2022 - AnwZ (BrfG) 47)21 = BeckRS 2022, 18281
Fundstelle: NJW-Spezial 2022, S. 542

§ 191 b II 2 BRAO, nach dem die Wahlen zur Satzungsversammlung auch als elektronische Wahl durchgeführt werden können, verstößt weder gegen das Demokratiegebot noch gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze des Art. 38 GG.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

BRAO §§ 46, 46a
Bindungswirkung des Bescheids zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt*anwältin
BGH Urteil vom 13.05.2022 - AnwZ (Brfg) 21/21
Fundstelle: NJW 2022, S. 3236

  1. Verzichtet der/die Syndikusrechtsanwalt*anwältin ab dem Zeitpunkt der Beendigung seines/ihres Anstellungsverhältnisses auf die ihm/ihr erteilte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt*anwältin und widerruft die Rechtsanwaltskammer daraufhin den zugrundeliegenden Bescheid, so entfaltet dieser gleichwohl bis zum Zeitpunkt des Widerrufs Bindungswirkung.

  2. Ein nur dienstvertraglich vereinbartes Weisungsverbot eines GmbH-Geschäftsführers reicht nicht aus, um seine fachliche Unabhängigkeit im Sinne des § 46 IV 2 BRAO zu gewährleisten (Bestätigung von BGH NJW 2021, 629). Auch aus dem Umstand, dass die Gesellschafter einem entsprechenden Änderungsvertrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zugestimmt haben, ergibt sich die notwendige fachliche Unabhängigkeit nicht.

Leitsatz der Redaktion 

VV RVG Vorbem. 4.1 Abs. 3
Auswirkungen von Pausen auf den Längenzuschlag für den Pflichtverteidiger
LG Mannheim, Beschluss vom 11.05.2022 -  4 KLs 300 Js 40140/20
Fundstelle: AGS 2022, S. 312 f.

  1. Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet wurden, nicht zu berücksichtigen.
  2. Ordnet der Vorsitzende unter Nennung des Zeitraums eine Unterbrechung an und wird die Hauptverhandlung aus von dem Rechtsanwalt nicht zu vertretenen Gründen erst nach dem genannten Zeitraum fortge­setzt, ist nur der durch den Vorsitzenden angeordnete Zeitraum zu berücksichtigen und nicht die Dauer der tatsächlichen Unterbrechung.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

 

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