Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe bewilligt wird, müssen Antragsteller ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Die Freibeträge, die dabei vom Einkommen der Antragsteller abgezogen werden, wurden zum 1.1.2023 erhöht. Sie sind in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 festgelegt.

Wer einen Prozess führen will, muss zunächst eigenes Vermögen einsetzen. Reicht dies nicht, kann man auf Antrag unter bestimmten, in §§ 114 ff. ZPO festgelegten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erhalten. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse werden vom Einkommen bestimmte Freibeträge abgezogen, die den Rechtsuchenden für ihren Lebensunterhalt verbleiben sollen. Diese werden jährlich in der Prozesskostenhilfebekanntmachung festgelegt.

Die maßgebenden Beträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu § 115 ZPO, die nach § 115 I 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, wurden insgesamt erhöht. Die nunmehr seit dem 1.1.2023 geltenden Beträge wurden in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 vom 22.12.2022 bekanntgemacht und am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die seit dem 1.1.2023 maßgeblichen Freibeträge im Bund betragen nunmehr:

1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 I 3 Nr. 1 lit. b ZPO)

251 Euro
2. für Partei, Ehegatte oder Lebenspartner
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. a ZPO)

552 Euro
3. für unterhaltsberechtigte Erwachsene
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 3)

442 Euro

4. für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 4)

462 Euro
5. für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 5)

383 Euro
6. für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
(§ 115 I 3 Nr. 2 lit. b ZPO; Regelbedarfsstufe 6)

350 Euro

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erhöht wurden neben den bundesweit geltenden Freibeträgen auch die etwas höheren Freibeträge, die seit 2021 für bestimmte bayerische Landkreise gelten (vgl. § 115 I 5 ZPO). Diese sind der Tabelle in der Prozesskostenhilfebekanntmachung zu entnehmen.

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