Ein aktueller Gesetzentwurf will Videoverhandlungen im Zivilprozess ausweiten. Das Ziel ist gut, doch im Detail ist einiges zu kritisieren, findet der Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, Hans Ulrich Otto in der gerade erschienenen „kurz & knackig“-Folge des Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten ist Thema der gerade erschienenen zweiten „kurz & knackig“-Folge des BRAK-Podcasts „(R)ECHT INTERESSANT!“ mit dem Titel „Der geplante § 128a ZPO - Wasch mich, aber mach mich nicht nass?“. Zu dem Entwurf hat die BRAK bereits eine Stellungnahme abgegeben und einige Regelungen kritisiert. Warum? Vereinfacht gesagt: Der Richter kann, auch wenn die Parteien nicht wollen, muss aber nicht, obwohl die Parteien wollen. Ist das nicht irgendwie schief? Was ist mit der Partei als Herrin des Verfahrens? Was ist mit dem Dispositionsgrundsatz?
Zu Gast ist Rechtsanwalt und Notar Hans Ulrich Otto, Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht, Dozent für Arbeits-, Sozial- und Gebührenrecht, Mitglied in der BRAK-AG zur Sicherung des Rechtsstaates und Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm.
In der neuen Rubrik „Kurz & knackig“ werden aktuelle Themen außerhalb der normalen und etwas ausführlicheren Folgen des Podcasts besprochen.
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