RVG § 17 Nr. 4 lit. b; RVG VV Nr. 2300 (Nr. 2400 alt)

Separate Gebühr für Abschlussschreiben nach Tätigkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren

BGH, Urt. v. 12.03.2009 – IX ZR 10/08 (LG Berlin) Fundstelle: NJW 2009, S. 2068 f.

Die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts vor einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und diejenige vor dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren stellen regelmäßig verschiedene Angelegenheiten dar, deren Wahrnehmung jeweils eine Geschäftsgebühr auslöst.

Leitsatz des Gerichts

1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an. 2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben. Leitsatz des Verfassers des RVGreports

ZPO §§ 103 ff.; VV RVG Nr. 3104, 3105

Kostenfestsetzung bei Einspruch gegen Versäumnisurteil nur durch einen Teil der Beklagten

OLG Köln, Beschl. v. 12.03.2009 – 17 W 292/08 Fundstelle: RVGreport 2010 S. 111 f. 1.     Erwirkt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen sämtliche Beklagte ein Versäumnisurteil und legen nur einige von ihnen Einspruch hiergegen ein, so fällt ihm für die Wahrnehmung des ersten und des Einspruchstermins insgesamt nur eine 1,2 Terminsgebühr an.

2.     Der Erstattungsanspruch hinsichtlich der 1,2 Terminsgebühr richtet sich allein gegen diejenigen Beklagten, die Einspruch eingelegt haben.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

RVG §§ 23, 33; RVG VV Nrn. 3335, 3500

Gegenstandswert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren

VGH Mannheim, Beschl. v. 12.03.2009 – 9 S 2832/08 Fundstelle: NJW 2009, S. 1692

 

Der Gegenstandwert im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren ist nicht anhand des Hauptsachestreitwerts, sondern auf Grund des Interesses an der erstrebten Prozesskostenhilfegewährung zu bestimmen.

 

Leitsatz des Gerichts

Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.Leitsatz der Schriftleitung der AGS   

VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4, Nrn. 3100, 2300; RVG § 3 a

Keine Anrechnung einer vereinbarten Gebühr

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 05.03.2009 – 18 W 392/08 Fundstelle: AGS 2009, S. 157 f.

Hatte die Partei mit ihrem späteren Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung getroffen und kommt es später zum Rechtsstreit, in dem sie obsiegt, kann sie die volle 1,3-Verfahrensgebühr erstattet verlangen. Mangels Entstehen einer vorgerichtlichen Geschäftsgebühr kommt eine Anrechnung nicht in Betracht. Insbesondere scheidet die Anrechnung einer fiktiven Geschäftsgebühr aus.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

GKG §§ 17 Abs. 1, 77 Abs. 1; ZPO §§ 379, 402, 492 Abs. 2, 567 Abs. 1

Keine Anfechtung der Anforderung eines Gerichtskostenvorschuss im selbständigen Beweisverfahren

BGH, Beschl. v. 03.03.2009 – VIII ZB 56/08 Fundstelle: RVGreport 2009, S. 279 f.

Gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses ist auch im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben.

Leitsatz des Gerichts

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