RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2300

2,0 Geschäftsgebühr im finanzgerichtlichen Vorverfahren1.    Bei der Bestimmung einer Geschäftsgebühr ist hinsichtlich der Schwierigkeit der Angelegenheiten grds. auf die Kenntnisse eines durchschnittlichen und nicht spezialisierten Rechtsanwalts abzustellen. 

2.    Auch wenn es lediglich um die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen geht, handelt es sich beim Steuerrecht häufig um eine schwierige Spezialmaterie, die als überdurchschnittlich eingestuft werden kann.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

Ist der Rechtsanwalt zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gebietet § 287 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, einen bestimmten anderen Rechtsanwalt benennt, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen.Leitsatz Schriftleitung AGS

BRAO § 49 b Abs. 5; ZPO § 287 Abs. 1; BGB §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2

Schadensersatz wegen unterlassenem Hinweises auf Abrechnung nach Gegenstandswert

Ist der Rechtsanwalt zum Schadenersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen verpflichtet, weil er den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hingewiesen hat, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, gebietet § 287 Abs. 1 ZPO nicht, dass der Mandant, der eine Stundenhonorarvereinbarung behauptet, einen bestimmten anderen Rechtsanwalt benennt, der hypothetisch bereit gewesen wäre, das Mandat zu dem geringeren Stundenhonorar abzurechnen.

Leitsatz Schriftleitung AGS

ZPO § 121 Abs. 1; RVG § 45 Abs. 1

Vergütungsanspruch bei Selbstbeiordnung

Ist ein Rechtsanwalt sich selbst im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, kann ihm die gesetzlich Vergütung nach §§ 45 Abs. 1, 49 RVG nicht deshalb versagt werden, weil er mit sich selbst keinen Mandatsvertrag schließen kann.

 

Leitsatz des Gerichts

BRAO §§ 49 b Abs. 2 S. 1

Verbot der Werbung mit Gebührenunterschreitung

BGH, Beschl. v. 09.06.2008 – AnwSt (R) 5/05 (AnwGH München) Fundstelle: NJW 2009, S. 534 ff.

Anwaltliche Werbung, welche die Bereitschaft erkennen lässt, für die prozessuale Tätigkeit des Anwalts die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten, ist unsachlich und damit unzulässig.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

 

 

 

 

RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3104, 3202

Terminsgebühr für Besprechungen in Finanzstreitsachen

Nds. FG, Beschl. v. 08.06.2009 – 11 KO 8/09 Fundstelle: RVGreport 2010, S. 105 f.

Die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete telefonische Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit der zuständigen und gesprächsbereiten Sachbearbeiterin der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts löst die Terminsgebühr aus.

 

Leitsatz des Verfasssers RVGreport

BRAO § 43 a Abs. 2; BORA § 2

Kein Verstoß gegen Schweigepflicht bei Hinweis auf Regressfall

AnwG Köln, Beschl. vom 20.05.2009 – 10 EV 330/07 = BeckRS 2009, 25014

Fundstelle: NJW-Spezial 2009, S. 750

Ein ehemals angestellter Rechtsanwalt verstößt nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht, wenn er den Mandanten seines vormaligen Arbeitgebers darauf hinweist, dass dieser einen Regressfall ausgelöst hat.

 

Leitsatz des Einsenders bei der NJW Spezial

§ 7 S. 1 Nr. 8 BRAO

Unvereinbare Halbtagstätigkeit im Rechtsamt einer Stadt

Die Tätigkeit als juristische Mitarbeiterin im Rechtsamt einer Stadt ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar. Durch die Wahrnehmung der Interessen der Stadt kann es zu einer Interessenkollision mit der Anwaltstätigkeit kommen.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

§ 7 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BORA

Zulässigkeit der Bezeichnung „Spezialist für Zahnarztrecht“

Von einem „Spezialisten“ erwartet das rechtsuchende Publikum regelmäßig zumindest die Expertise eines Fachanwalts.

Leitsatz des Einsenders bei der NJW-Spezial

GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, Abs. 3; BerHG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1; SGB X § 63

Beratungshilfe für das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren

BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08

Fundstelle: NJW 2009, S. 3417 ff.

 

Die Versagung von Beratungshilfe für einen Widerspruch gegen die Kürzung von Leistungen nach dem SGB II verletzt den Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit (Art. 3 I i. V. mit Art. 20 I und Art. III 20 GG), wenn bei der Anwendung des § 1 I Nr. 2 BerHG oder auch bezüglich der Erforderlichkeit einer Vertretung (§ 2 I BerHG) davon ausgegangen wird, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchbehörde identisch sind, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch genommen hätte.

Leitsatz der Redaktion der NJW

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