BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

Weitere Tätigkeit eines Einzelanwalts trotz Vermögensverfalls

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm) Fundstelle: NJW 2013, S. 615

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist, die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

1.   Die Zulassung eines Rechtsanwalts ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO trotz Vermögensverfalls nicht zu widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die weitere Tätigkeit des Rechtsanwalts setzt regelmäßig voraus, dass er in einer Anwaltssozietät angestellt ist. die den Schutz der Interessen der Rechtsuchenden vertraglich und organisatorisch sicherstellt; insbesondere muss gewährleistet sein, dass der Rechtsanwalt nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt.1

 

2.   Die Tätigkeit des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät unter Beibehaltung seiner bisherigen Kanzleiräume gewährleistet nicht die notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit.1

 

3.   Auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen.1

 

BGH, Beschl. v. 05.09.2012 – AnwZ (Brfg) 26/12 (AnwGH Hamm)

Fundstelle: NJW 2013, S. 615

Rechtsanwälte müssen nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV bestimmte Informationen, wie beispielsweise ihren vollständigen Namen oder die Anschrift der Niederlassung ihren Mandanten zur Kenntnis bringen. Gleichermaßen verlangt § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers sowie den räumlichen Geltungsbereich. Dazu stehen dem Rechtsanwalt verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen.

Das neue Gesetz sieht unter anderem Änderungen im Gebührenrecht bei wettbewerbsrechtlichen und urheberrechtlichen Abmahnungen vor. Außerdem sollen künftig bei Inkassodienstleistungen bestimmte Darlegungs- und Informationspflichten zu Gunsten des Schuldners gelten, die auch Rechtsanwälte, die Inkassodienstleistungen erbringen, betreffen. Dazu soll der § 43 BRAO geändert werden. Die BRAK hatte sich in ihrer Stellungnahme nachdrücklich gegen eine solche Änderung ausgesprochen.

Der Bundestag hat dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses für einen Kompromiss beim Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz und dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zugestimmt. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich dabei im Wesentlichen auf das Gerichtskostengesetz, beim Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bleibt es bei der Mitte Mai vom Bundestag beschlossenen Fassung. Auch das Gesetz zum PKH-/Beratungshilferecht bleibt unverändert.

Das neue Gesetz soll am 1. des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten. Voraussichtlich wird der Bundesrat in der nächsten Woche entscheiden, so dass die Neuregelung bereits zum 1. August in Kraft treten könnte.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.06.2013 beschlossen, zum 2. KostRMoG und zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts jeweils den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Die Länder erhoffen sich dabei eine weitere Entlastung der Justizhaushalte. In der Gesamtschau beider Gesetze solle auch eine angemessene Verbesserung des derzeit stark defizitären Kostendeckungsgrads in der Justiz der Länder erreicht werden, heißt es in den beiden wortgleichen Beschlüssen zur Anrufung des Vermittlungsausschusses.

Die nächste Sitzung des Vermittlungsausschusses findet am 26.06.2013 statt, das Justizkostenrecht und die Prozesskostenhilfe stehen auf der Tagesordnung.

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Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 13.06.2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung verabschiedet. Das nun verabschiedete Gesetz weist gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf einige Änderungen auf. Dabei ist besonders erfreulich, dass die Vorschrift des § 174 ZPO im Hinblick auf den Nachweis des elektronischen Zugangs zugunsten der Anwaltschaft geändert wurde. Der Regierungsentwurf sah ursprünglich vor, dass das Empfangsbekenntnis abgeschafft und durch eine durch das künftige elektronische Postfach der Anwälte automatisch generierte Eingangsbestätigung ersetzt wird. Die Zustellung sollte nach drei Tagen ab Eingang der Schriftstücke im elektronischen Postfach des Anwalts als bewirkt gelten. Die BRAK konnte sich mit ihrer Kritik und ihrem Gegenvorschlag durchsetzen: Das bisherige Empfangsbekenntnis wird nun durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis ersetzt, das in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln ist.

 

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Der Bundestag hat am 13.06.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung verabschiedet.Mit dem neuen Gesetz wird für Rechtsanwälte und andere Angehörige freier Berufe die Möglichkeit geschaffen, die Haftung für berufliche Fehler auf das Vermögen der Gesellschaft zu beschränken. Voraussetzung ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen Euro für jeden Versicherungsfall.

Die BRAK hatte bereits 2011 einen Gesetzentwurf vorgelegt, dessen Vorschläge in das jetzt verabschiedete Gesetz eingeflossen sind.

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Das LG Dortmund hat entschieden, dass die farbliche Gestaltung, wie sie die im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare aufweisen, nicht Bestandteil der gem. § 3 ZVFV zwingend einzuhaltenden Form für die Stellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei. Dies ergebe sich nämlich weder aus der Art und Weise der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes noch aus Erwägungen der Praktikabilität. Der Begründung zur Verordnung und den dort formulierten Problemen, Zielen und Lösungen könne nichts entnommen werden, woraus sich schließen lasse, dass auch die farbliche Gestaltung des Antrages zwingend sei. Im Gegenteil sei formuliertes Ziel, durch die Vereinheitlichung der Formulare deren Handhabung zu erleichtern. Diese Vereinfachung erfordere jedoch nach Auffassung der Kammer weder für die Justiz noch für den Bürger/die Bürgerin die Verwendung farbiger Formulare. Gewollte Hervorhebungen würden auch im schwarz-weißen Ausdruck sichtbar. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund für die Bearbeitung durch die Justiz eine farbige Darstellung erforderlich sein könne. Die Vereinfachung, die sich dadurch einstelle, dass bekannte Formulare zu bearbeiten seien, stelle sich unabhängig von der farblichen Darstellung allein aufgrund der übrigen Gestaltung des Formulars dar. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine etwa für die Zukunft geplante gänzlich elektronische Bearbeitung der Anträge eine Einreichung in farbiger Form erfordere.

LG Dortmund, Beschl. v. 24.04.2013 - 9 T 118/13

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (zweite Stufe der Reform des Insolvenzrechts) beschlossen.

Durch das neue Gesetz soll eine Restschuldbefreiung in nach dem 01.07.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren – und nicht wie bisher nach sechs Jahren – ermöglicht werden. Voraussetzung ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mind. 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht.

Zudem wird durch das Gesetz das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. Dadurch soll eine weitere Möglichkeit zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzung für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch für Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor dem 01.07.2014 beantragt wurden.

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Die BRAK hat eine Stellungnahme zum Unternehmensstrafrecht erarbeitet, in der sie sich nachdrücklich gegen die Einführung einer neuen strafrechtlichen Sanktion von juristischen Personen des Wirtschaftslebens in Form einer „Unternehmensstrafe“ ausspricht. Es bestehe dafür kein kriminalpolitisches und auch kein rechtliches Bedürfnis, heißt es in der Stellungnahme. Weder sei ein signifikanter Anstieg sog. Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, d.h. von Straftaten, die aus Unternehmen heraus begangen werden und denen mit neuartigen Sanktionen präventiv begegnet werden müsste, noch seien Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis ersichtlich, die aus dem Fehlen geeigneter Sanktionen resultieren würden.

 

Der Bundestag hat am 16.05.2013 das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung verabschiedet. Das neue Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sowie der Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Allerdings besteht, so heißt es in der Begründung, für die Bundesrepublik nur ein geringer Umsetzungsbedarf. Ergänzt wird beispielsweise die Pflicht des Gerichtes, den Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er während des gesamten Verfahrens einen Dolmetscher oder Übersetzer unentgeltlich beanspruchen kann. Außerdem wird klargestellt, dass in der Regel die freiheitsentziehenden Anordnungen sowie Anklageschriften, Strafbefehle und nicht rechtskräftige Urteile übersetzt werden müssen, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

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