Am 14.03.2013 wurden der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (BT-Drucks. 17/12634) und der Bundesrats-Entwurf zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit der Justiz (BT-Drucks. 17/11691) in Erster Lesung beraten. Beide Entwürfe wurden gemäß dem Überweisungsvorschlag an den Rechtsausschuss und an den Innenausschuss verwiesen, wobei dem Rechtsausschuss die Federführung übertragen wurde. In ihren Redebeiträgen gehen die Abgeordneten zum Teil auf die Anliegen der BRAK ein, insbesondere in Bezug auf die Zustellung und die Forderung der BRAK nach einem elektronischen Empfangsbekenntnis und in Bezug auf den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS).

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dieter Leuze, Essen

Anmerkungen zur vorläufigen Festnahme eines Strafverteidigers in der laufenden Verhandlung*

A. Ausgangspunkt

In der Presse "Westfälischer Anzeiger" vom 20. Juni 2012 findet sich folgender Beitrag

"Ziehen Sie Ihre Robe aus!"

Verteidiger im Gerichtssaal festgenommen

Münster: Rechtsanwalt in Handschellen: Mitten im Gerichtssaal ist der Pflichtverteidiger eines Angeklagten bei einem Steuerprozess in Münster festgenommen worden. Der Rechtsanwalt soll einem Zeugen nach dem letzten Verhandlungstag € 50.000,00 für eine Falschaussage angeboten haben. Der Zeuge hat sich daraufhin an die Staatsanwaltschaft gewandt. "Es besteht der dringende Verdacht der versuchten Anstiftung zur Falschaussage" sagte Oberstaatsanwalt Rainer Neuschmelting. Die Verhandlung lief gestern bereits, als sich der Staatsanwalt plötzlich an den Rechtsanwalt wandte und sagte: "Ich nehme Sie vorläufig fest. Ziehen Sie bitte Ihre Robe aus!". Außerdem musste der Anwalt sein Mobiltelefon abgeben. Seine im Zuschauerraum anwesende Ehefrau musste zusehen, wie Wachtmeister ihren Mann in Handschellen abführten. Er wurde vom Gericht umgehend entpflichtet und durch einen anderen Verteidiger ersetzt. In dem Prozess geht es um den Vorwurf illegaler Machenschaften auf einem Schrottplatz in Münster. Drei Angeklagten werden umfangreiche Schwarzgeldgeschäfte vorgeworfen. Der Steuerschaden soll in die Millionen gehen." dpa

von Thomas Vogt, Vizepräsident des OLG Hamm

Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 (BGBl. I, S. 1577) hat der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage für die bereits an vielen Gerichten des Oberlandesgerichtsbezirks Hamm praktizierte konsensuale Konfliktlösung durch nicht entscheidungszuständige Richter geschaffen. Das bislang als gerichtsinterne Mediation bezeichnete Modell wird nach dem Willen des Gesetzgebers durch die fakultative Güteverhandlung vor einem hierfür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten nicht entscheidungsbefugten Güterichter abgelöst, der in richterlicher Unabhängigkeit alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen kann (§ 278 Abs. 5 ZPO nF).

Zum Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat die BRAK eine Stellungnahme erarbeitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen im Rahmen von Inkassodienstleistungen vor. Bereits im vergangenen Jahr kursierte ein Vorentwurf, zu dem die BRAK auch eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 01.03.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern passieren lassen. Mit dem Gesetz werden die Rechte der unverheirateten Väter erweitert. Bisher stand der Mutter allein die elterliche Sorge zu, wenn die nicht miteinander verheirateten Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart hatten. Künftig kann der Vater einen Antrag stellen und das Familiengericht regelmäßig die gemeinsame Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Am 26.07.2012 ist das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Kraft getreten. Im Folgenden sollen kurz die wesentlichen Inhalte dieser neuen gesetzlichen Regelung einerseits zur außergerichtlichen Mediation, andererseits zur Durchführung des Güterichterverfahrens im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung, vorgestellt werden.

Unter diesem Titel befasst sich die Zeitschrift „Capital“ in ihrer Ausgabe vom 20.09.2012 mit der Situation der berufsständischen Versorgungswerke.

Der Autor des Artikels, Matthias Thieme, stellt Behauptungen auf, die zu besorgten Fragen von Mitgliedern des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen an Geschäftsführung und Vorstand geführt haben. Als Vizepräsident des Versorgungswerks nimmt RAuN Wolfgang Ehrler zu den einzelnen Behauptungen Stellung.

Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Der Gesetzentwurf sieht die Einführung bestimmter Verbotstatbestände, die Verringerung finanzieller Anreize, mehr Transparenz sowie neue oder schärfere Sanktionen vor. Bereits im vergangenen Jahr kursierte ein Vorentwurf, zu dem die BRAK auch eine Stellungnahme abgegeben hatte.

Der Bundestag hat am 20.02.2013 das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren mit den vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Änderungen verabschiedet. Das neue Gesetz erweitert den Anwendungsbereich videogestützter Prozesshandlungen auf zahlreiche Bereiche unterschiedlicher gerichtlicher, aber auch staatsanwaltschaftlicher Verfahren. Entsprechend den Änderungen des Rechtsausschusses können die Gerichte dabei den Einsatz von Videotechnik im zivil-, finanz-, verwaltungs- und sozialgerichtliche Verfahren nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen anordnen.

UWG §§ 4 Nr. 11, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1; BerlHG § 34 a Abs. 1 S. 1

Keine Irreführung durch ausländische akademische Titel auf Kanzleibriefkopf

KG, Urt. v. 22. 02.2012 – 5 U 51/11 Fundstelle: NJW 2012, S. 3589 f.

Wird auf einem anwaltlichen Briefkopf ein im außereuropäischen Ausland erworbener akademischer Titel anstatt korrekt mit „LL.M.“ und dem Namen der Hochschule nur mit „LL.M.“ und dem Ort angegeben, liegt darin keine relevante Irreführung des Rechtsverkehrs.

Leitsatz der Redaktion der NJW

Der Bundestag hat am 31.01.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Der Rechtsausschuss hatte lediglich zwei Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf. Zum einen ist empfohlen worden, § 155a Abs. 3 FamFG-E von einer Muss- in eine Soll-Vorschrift zu ändern. Diese Änderung ermöglicht es dem Familiengericht, in besonders gelagerten Ausnahmefällen im normalen, aber vorrangig und beschleunigt durchzuführenden Verfahren nach § 155a Abs. 4 FamFG-E zu entscheiden. Dies kann etwa dann in Betracht kommen, wenn der bisherige Vortrag der Mutter zeigt, dass ihr sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Die weitere Änderung ist lediglich redaktioneller Art.

Unterkategorien

Seite 145 von 276

Suche nach Pflichtverteidigern

Die Suche nach Pflichtverteidigern ist im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) möglich.

Suche nach Pflichtverteidigern

Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

weitere Informationen

Informationen zu beA-Störungen

Die Bundesrechtsanwaltskammer hält Informationen über Störungen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs unter dem nachstehenden Button vor:

Informationen zu beA-Störungen