BRAO §§ 166 Abs. 2 Nr. 1, 167 Abs. 2, 167 a
Akteneinsicht im Wahlverfahren für BGH-Anwälte
BGH, Beschl. v. 25.6.2013 – AnwZ 1/13 Fundstelle: NJW 2013, 2907 f.
Ein Rechtsanwalt, der sich für die Wahl als Rechtsanwalt beim BGH bewirbt, hat vor der Entscheidung des Wahlausschusses kein Recht auf Einsicht in seine Bewerberakte; effektiven Rechtsschutz erhält er für den Fall, dass er nicht gewählt werden sollte und die Wahl anficht, durch Akteneinsicht im Rahmen des Anfechtungsverfahrens nach § 112 c Abs. 1 S. 1 BRAO, § 100 Abs. 1 VwGO, über deren Umfang der BGH zu entscheiden hat.
Leitsatz der Schriftleitung NJW