UWG §§ 3, 5 I 2 Nr. 3

Unzulässige Werbung mit Städtenamen

LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, 670

Wirbt eine Sozietät mit der Bezeichnung „Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig ( ... ) Rechtsanwälte vertreten Ihren Fall“, wird damit suggeriert, dass diese Kanzlei an allen genannten Orten eine Niederlassung hat.

Leitsatz der Schriftleitung der NJW-Spezial

BRAO § 48 II; ZPO § 121 IV

Aufhebung der Beiordnung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2014 – 10 Ta 901/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 543

Erhält der einem Mandanten beigeordnete Anwalt trotz mehrerer Versuche keine Rückmeldung von diesem, liegt hierin ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Beiordnung, wenn der Mandant direkt mit dem Gericht Kontakt hält.

Leitsatz des Autors der Schriftleitung der AGS

Auftreten eines Rechtsassessors in einem gerichtlichen Termin

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2014 – 10 WF 144/14

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S. 671

Ein Rechtsassessor darf in einem gerichtlichen Termin lediglich dann auftreten, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO §§ 14 III Nr. 3, 29 a II, 30 I, II

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

BGH, Beschluss vom 23.07.2014 - AnwZ (Brfg) 45/13

Fundstelle: NJW-Spezial 2014, S 670 f.

Ist ein Anwalt von der Pflicht befreit worden, in Deutschland eine Kanzlei zu unterhalten, muss er seiner Rechtsanwaltskammer zwingend einen Zustellungsbevollmächtigten benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

ZPO §§ 85 II, 233; BRAO § 50 V

Anwaltspflichten bei ausschließlich elektronischer Aktenführung

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13

Fundstelle: NJW 2014, S. 3102 ff.

1.

Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbesondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verlässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant.

2.

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang.

Leitsatz des Gerichts

Vor dem Hintergrund, dass der Archivflächenbedarf und die damit verbundenen Kosten der Justiz stetig steigen, hat sich das Landesjustizministerium mit folgendem Anliegen an uns gewandt:

Nicht selten, so wird berichtet, werden Schriftsätze nebst Anlagen insbesondere im Bereich der Familien- und Zivilrechtssachen mehrfach eingereicht, also "vorab per Fax" und später nochmals auf dem Postweg. Da auch Doppeleinreichungen nicht vernichtet werden dürfen, übersteige der Zuwachs aufzubewahrenden Aktenvolumens daher immer häufiger den Abbau von Akten durch Aussonderung und Vernichtung. Es werde deshalb darum gebeten, im Einzelfall jeweils zu prüfen, ob es der mehrfachen Einreichung eines Schriftsatzes tatsächlich bedarf. Ebenso sollte kritisch hinterfragt werden, ob das Beifügen umfänglicher Anlagen, gerade wenn der Schriftsatz mehrfach eingereicht wird, wirklich notwendig ist.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung Ende November eine Stellungnahme zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte des Angeklagten in der Berufungsverhandlung beschlossen. Die Bundesregierung reagiert mit dem Vorschlag auf eine Entscheidung des EGMR, in der dieser beanstandet hatte, dass das Rechtsmittel eines Angeklagten, der der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, verworfen wurde, obwohl sein Verteidiger anwesend und vertretungsbereit war. Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht jetzt vor, dass eine Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung nicht notwendig ist, wenn er durch seinen Verteidiger vertreten wird und keine besonderen Gründe die Anwesenheit erfordern. Außerdem werden die Möglichkeiten der Berufungsverwerfung präzisiert.

Satzungsversammlung beschließt Neufassung von § 15 FAO

 

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung am 06./07.12.2013 folgende Neufassung von § 15 FAO beschlossen:

I. Wortlaut

1. § 15 Abs. 1 FAO wird wie folgt neu gefasst:

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

Die Satzungsversammlung hat ferner eine Neufassung des § 11 BORA beschlossen. Nunmehr muss der Mandant nicht nur unverzüglich über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unterrichtet werden, sondern es ist jetzt auch normativ festgelegt, dass das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten ist. Diese Änderung beschränkt sich darauf, allein das Zeitmoment in die Norm aufzunehmen. Der Inhalt oder die Qualität der anwaltlichen Mandatsbearbeitung wird hingegen nicht zum Gegenstand berufsrechtlicher Pflichten.

Die Satzungsversammlung hat sich in ihrer Sitzung Mitte November unter anderem mit der anwaltlichen Verschwiegenheit befasst und in diesem Zusammenhang insbesondere eine das sog. Non-Legal-Outsourcing betreffende Änderung des § 2 BORA beschlossen. Klargestellt wird, dass kein Verstoß vorliegt, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts „im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Außerdem ist jetzt im Berufsrecht niedergelegt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich auch die Dienste kanzleiexterner Personen in Anspruch nehmen kann, diese aber ebenso wie Kanzleimitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten muss.

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Liste § 135 Abs. I FamFG

Nach Landgerichtsbezirken geordnet pflegen wir für Sie eine Liste von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die sich bereit erklärt haben, ein kostenloses Informationsgespräch gemäß § 135 FamFG („Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“) durchzuführen.

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