RVG §§ 8 I, 15 V 1 u. 2
Kein neuer Gebührenanspruch des Anwalts nach zweijähriger Verfahrensunterbrechung
VGH München, Beschluss vom 08.12.2014 - 15 M 14.2529
Funstelle: NJW 2015, S. 648 f.
Mangels „Erledigung des Auftrags“ im Sinne von § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und / oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde.
Leitsatz des Gerichts