Ende Mai hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten beschlossen.
Der Regierungsentwurf enthält im Vergleich zum Referentenentwurf einige Ergänzungen. So wird unter anderem nun geregelt, dass ein Verband Träger der Verbraucherschlichtungsstelle sein muss. Zusätzlich wurden die Regelungen, wann von einem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden kann, ausgeweitet und eine Gebührenstaffelung bei den Universalschlichtungsstellen (vorher Auffangschlichtungsstellen) für die Unternehmen eingeführt.
Für den Streitmittler werden nun nicht mehr lediglich allgemeine Rechtskenntnisse, sondern Rechtskenntnisse, insbesondere im Verbraucherrecht gefordert. Die BRAK hatte in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf gefordert, dass zumindest der verantwortliche Streitmittler die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte. Von diesem Änderungsvorschlag sah die Regierung ab, da laut Begründung die zu schlichtenden Streitigkeiten nicht immer in gleicher Weise rechtlich geprägt seien und es daher sinnvoll sein könne, beispielsweise eher technisch versierte Streitmittler einzusetzen. Darüber hinaus hänge die Qualifikation des Streitmittlers auch von der Wahl des Streitbeilegungsverfahrens ab.
Weiterführende Links:
- Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (BT-Drucks. 18/5089)
- Stellungnahme der BRAK zum Referentenentwurf (3/2015, Januar 2015)