RVG § 23 a Abs. 1

Gegenstandswertfestsetzung für das PKH-Beschwerdeverfahren bei Einbürgerung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2014 - 19 E 612/14

Fundstelle: AGS 2015, S. 34

Nach § 23 a Abs. 1 Hs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (§ 23 a Abs. 2 RVG).

Leitsatz der Schriftleitung der AGS