StGB § 266a I, II
Abhängige Beschäftigung von Rechtsanwälten und „Freier Mitarbeitervertrag“
BGH Urteil vom 8.3.2023 - 1 StR 188/22
Fundstelle: NJW 2023, S. 2357

  1. Für die Abgrenzung von sogenannten scheinselbstständigen Rechtsanwälten und freien Mitarbeitern einer Rechtsanwaltskanzlei ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung maßgebend; soweit die Kriterien der Weisungsgebundenheit und Eingliederung wegen der Eigenart der Anwaltstätigkeit im Einzelfall an Trennschärfe und Aussagekraft verlieren, ist vornehmlich auf das eigene Unternehmerrisiko und die Art der vereinbarten Vergütung abzustellen.

  2. Beitragszahlungen von Schwarzarbeitern und illegal Beschäftigten aufgrund einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung lassen nicht schon die Tatbestandsmäßigkeit des § 266a I und II StGB entfallen, sondern sind erst auf der Ebene der Strafzumessung zu berücksichtigen.


Leitsatz des Autors der NJW

Das Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung (IAJ) lädt im Rahmen eines Forschungsprojektes zur anwaltlichen Beratungshilfe und dem gleichen Zugang zum Recht alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit dem Tätigkeitsschwerpunkt im Zivilrecht zur wissenschaftlichen, anonymen Online-Befragung (bis zum 19.3.2023) ein.

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Terminsgebühr
OLG Celle Beschluss vom 23.2.2023 – 24 W 2/23 = BeckRS 2023, 2677
Fundstelle: NJW-Spezial 2023, S. 315

Die Frage, nach welchem Gegenstandswert eine Terminsgebühr zu berechnen ist, ist nicht im Verfahren der Streitwertfestsetzung zu klären, sondern im gesonderten Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

Zu langer Dateiname eines per beA übermittelten Schriftsatzes?
BVerfG Beschluss vom 16.2.2023 - 1 BvR 1881/21 = BeckRS 2023, 6331
Fundstelle: NJW-Spezial 2023, S. 350

Das BVerfG hat klargestellt, dass Gerichte mittels des beA eingereichte Schriftsätze auch dann berücksichtigen müssen, wenn diese wegen eines zu langen Dateinamens vom Gericht nicht verarbeitet werden konnten.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

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