Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist auf die gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. In einem aktuellen Schreiben, das unter anderem an die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesnotarkammer und die Bundessteuerberaterkammer gerichtet ist, erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.
Das elektronisch geführte Transparenzregister wurde 2017 in Deutschland zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie eingeführt. Es dient der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen, Personengesellschaften und bestimmten Rechtsgestaltungen; diese werden als transparenzpflichtige Rechtseinheiten bezeichnet. Registerführende Stelle ist die vom BMF mit der hoheitlichen Aufgabe beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Transparenzpflichtig sind nach § 20 I GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Sie müssen die an der jeweiligen Rechtseinheit wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen. Auch Anwaltsgesellschaften in den in § 20 I GwG genannten Rechtsformen sind hiervon betroffen.
Das BMF weist darauf hin, dass bestimmte gesetzliche Eintragungsfristen galten. Falls diese versäumt wurden, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Dies kann teilweise noch vermieden werden, wenn die Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird. Anwältinnen und Anwälte sollten daher umgehend prüfen, ob die Kanzleiform, in der sie tätig sind, transparenzpflichtig ist, und sollten ggf. die Eintragung schnellstmöglich nachholen.
Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, muss man sich zwingend zuerst auf der Transparenzplattform (www.transparenzregister.de) registrieren. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei.
Weiterführende Links:
BMF-Schreiben v. 18.9.2023
Website des Transparenzregisters
Fabian, BRAK-Magazin 2/2022, 17 (zu den Pflichten nach dem Transparenzregister)