Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein e.V. (DAV) haben sich mit einer gemeinsamen Stellungnahme erneut für eine zeitnahe lineare Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht. Sie wollen damit eine Angleichung der gesetzlichen Anwaltsgebühren an die wirtschaftliche Entwicklung erreichen.
Die beiden Organisationen verweisen darauf, dass nicht nur generell die Kosten für den Unterhalt einer Kanzlei stetig steigen, sondern auch die enorm gestiegene Inflationsrate infolge der Corona-Pandemie sowie der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine eine rasche Erhöhung erfordert. Zudem wurde bei der letzten Vergütungsanpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 nur eine teilweise Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im August 2013 erreicht. Auch diese Differenz muss nach Ansicht der Anwaltsorganisationen dringend ausgeglichen werden.
BRAK und DAV schlagen zudem strukturelle Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Insbesondere soll aus Praktikabilitätsgründen das Schriftformerfordernis bei Anwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform ersetzt werden. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV-RVG sollte laut BRAK und DAV dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten entsteht. Daneben fordern sie die Einführung einer gesonderten Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren und die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschafts- sowie Gewaltschutz- und Abstammungssachen.
Die beiden Anwaltsorganisationen fordern außerdem, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV-RVG künftig auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte erfassen sollte. Zudem soll die Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV-RVG auf mindestens 0,50 Euro erhöht werden.
BRAK und DAV stehen im Gespräch mit den auf Bundes- und Länderebene beteiligten Akteuren.
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 51/2023 (gemeinsame Stellungnahme von BRAK und DAV)
Vizepräsidentenschreiben v. 19.6.2023 (zur Änderung von § 10 RVG)
Nachrichten aus Berlin 13/2023 v. 28.6.2023 (zu § 10 RVG)
Nachrichten aus Berlin 20/2022 v. 6.10.2022 (zur RVG-Anpassung)