Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer gestrigen Präsidentenkonferenz nochmals bestätigt, das beA erst dann erneut in Betrieb nehmen zu wollen, wenn zuvor alle relevanten Sicherheitsfragen geklärt sind.

Hierzu wird die BRAK die zur Lösung der beA Client Security-Problematik zur Verfügung gestellte Software durch das vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlene Unternehmen secunet Security Networks AG begutachten lassen. Desweiteren ist geplant, auch gemeinsam mit externen Entwicklern und Kritikern den Lösungsvorschlag diskutieren. Anschließend will die BRAK über weitere notwendige Schritte beraten, um sodann einen Termin nennen zu können, zu dem das beA wieder startet.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir alle hätten uns gewünscht, dass das beA ab dem 01.01.2018 störungsfrei zur Verfügung gestanden hätte. Sie alle wissen, dies ist nicht der Fall. Seien Sie versichert, dass alle Beteiligten an einer sachgerechten und zeitnahen Lösung arbeiten. Die Grundlagen hierfür sind in der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer vom 09.01.2018 geschaffen worden. Insoweit darf ich auf die beigefügte Presseerklärung verweisen.

Uns ist bewusst, dass es viele offene Fragen gibt. Erste Antworten finden Sie hier. Darüber hinaus arbeitet die Bundesrechtsanwaltskammer mit Hochdruck daran, eine greifbare Perspektive hinsichtlich der Inbetriebnahme des beA zu entwickeln und dies transparent zu kommunizieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt aktuell einen Informationskatalog zusammen, den wir unmittelbar nach seinem Erscheinen veröffentlichen werden. Die Rechtsanwaltskammer Hamm wird die Bundesrechtsanwaltskammer bei der Bewältigung der aufgetretenen Probleme konstruktiv begleiten und unterstützen. Bleiben wir optimistisch!

 

Mit besten kollegialen Grüßen
Dr. Ulrich Wessels
Präsident

Verehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Namen der Bundesrechtsanwaltskammer und meiner Kolleginnen und Kollegen wünsche ich Ihnen ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2018 - ich hoffe sehr, dass 2018 für uns alle besser wird, als das Jahr 2017 für die BRAK, das besondere elektronische Anwaltspostfach beA, aber auch für Sie alle als beA-Nutzer geendet hat. Sie können sich denken, dass ich zahlreiche Telefonate und E-Mails über die massiven Probleme mit der beA Plattform und deren Unerreichbarkeit erhalten habe. Seien Sie versichert: Ich verstehe diejenigen, die sich in den letzten Tagen aufgebracht an uns gewandt haben. Und ich bedauere die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten außerordentlich. Glauben Sie mir, jede und jeder hier in der BRAK hätte Ihnen und uns allen diese Situation gerne erspart.

Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird die Plattform beA vorerst weiter offline lassen. Am Freitag hatte die BRAK die beA-Webanwendung vom Netz genommen, nachdem ein für den Zugang erforderliches Zertifikat als unsicher eingestuft und gesperrt worden war. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist davon nicht betroffen. Die Vertraulichkeit der Datenübertragungen war zu jedem Zeitpunkt gesichert. Es handelt sich um ein Zugangs- bzw. Verbindungsproblem, das der Technologieentwickler des beA-Systems trotz intensiver Arbeiten bislang nicht gelöst hat.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die entsprechend der ursprünglichen Empfehlung vom 22.12.2017 das ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat installierten, rät die BRAK dringend zur Deinstallation (Deinstallationsanleitung, Download-PDF), um sich aus dem Zertifikat möglicherweise ergebende Sicherheitsrisiken für die individuelle PC-Umgebung auszuschließen.

RVG § 11 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1

Substanzlose Einwendungen im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.06.2017 - 6 WF 73/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 332 f.

 

Wendet der im Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG in Anspruch genommene Mandant ein, er könne den Forderungen seines früheren Rechtsanwalts „ohne eine nachvollziehbare und verständliche Erläuterung“ und ohne eine „Begründung der vertraglichen Forderungsgrundlage“ nicht folgen, führt dies nicht zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Anm. zu Nr. 3202, Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104; FamFG §§ 68, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 128 Abs. 1

Terminsgebühr bei Anerkenntnis im Beschwerdeverfahren

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.05.2017 - 8 WF 106/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 378 f.


In zweitinstanzlichen Familienstreitsachen fällt die Terminsgebühr gem. Anm. zu Nr. 3202 VV i.V.m. Anm. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV auch dann an, wenn durch Anerkenntnisbeschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG VV Nr. 7002

Postentgeltpauschale ohne Nachweis aufschlüsselbarer Kosten

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2017 - 18 W 195/16

Fundstelle: AGS 2017, S. 396 ff.
 

Angesichts des zunehmenden elektronischen Rechtsverkehrs reicht die Kommunikation mit elektronischen Medien (per Mail, Skype, Videotelefonie, Mobiltelefon, etc.) für den Anfall der Pauschale nach Nr. 7002 VV aus, sodass diese mit jeder von einem Rechtsanwalt ausgehenden Nutzung dieser Kommunikationsmedien anfällt, auch wenn aufgrund von Flatrateverträgen die Aufschlüsselung einzelner Kosten für die konkrete Kommunikation nicht möglich ist.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; RVG VV Nr. 2300

Erstattungsfähige Anwaltskosten bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls nach dem Wiederbeschaffungsaufwand

BGH, Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 424 ff.

 

 

1.    Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht.

 

2.    Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert.

 

Leitsatz des Gerichts

 

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