GKG § 41 Abs. 1; ZPO § 8

Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des Mietvertrags

BGH, Beschluss vom 16.8.2017 - XII ZR 81/16

Fundstelle: AGS 2018, S. 78

 

Der Gebührenstreitwert für den Antrag auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag wirksam (weil nicht durch Kündigung beendet) sei, richtet sich nach § 41 Abs. 1 GKG und beläuft sich auf das einjährige Entgelt. § 8 ZPO ist nicht maßgeblich. Denn diese Vorschrift ist nur für den Zuständigkeitswert und den Wert der Beschwer einschlägig.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS