RVG § 23 Abs. 1 S. 3, GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3

Streitwert bei Widerruf von tilgungsfreien Vorausdarlehen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2017 – 7 W 1/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 516.

 

 

 

1.    Wird die Feststellung des Widerrufs von Darlehensverträgen begehrt, kommt es für die Streitwertbemessung unabhängig von der Formulierung der Anträge allein darauf an, welche Ansprüche der Verbraucher gegenüber der Bank verfolgt (im Anschluss an BGH v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15).

2.    Der Streitwert richtet sich nach den bis zum Widerruf der Darlehensverträge geleisteten Darlehensraten.

3.    Werden keine Tilungsleistungen auf Vorausdarlehen erbracht, sondern lediglich Sparbeiträge auf Bausparverträge gezahlt, stellen diese Ansparzahlungen keine Tilgungsleistungen dar und bleiben bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

 

Leitsatz der Schrifleitung der AGS