ZPO §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 2

Zurückweisungsantrag in Unkenntnis der Berufungszurückweisung

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – VII ZB 81/16

Fundstelle: RVGreport 2018, S. 63 f.

Nach Begründung des Rechtmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 RVG-VV aus.
 

Leitsatz des Gerichts