BORA § 4 Abs. 2

Schutz des Anderkontos

AG Aachen, Anerkenntnisurteil vom 20.12.2017 – 107 C 452/17 = BeckRS 2017, 137277

Fundstelle: NJWspezial 2018, S. 95.

 

Einer Sparkasse ist es nicht erlaubt, Kontoführungsgebühren vom Anderkonto eines Anwalts einzuziehen.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

 

Mediatoren und Berufsbetreuer zählen nicht zu den in § 59a I 1 BRAO aufgeführten Berufen, mit denen es Rechtsanwälten über § 59a III BRAO erlaubt ist, sich zu einer Bürogemeinschaft zu verbinden. Das hat der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der mit seinem bisherigen anwaltlichen Sozius eine Bürogemeinschaft bildete, seit jener nur noch als Mediator und Betreuer praktiziert; mit seiner Klage wandte der Rechtsanwalt sich gegen den belehrenden Hinweis, den ihn die zuständige Rechtsanwaltskammer deshalb erteilt hatte.

Muster für Verschwiegenheitsvereinbarungen gemäß § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StBG gibt es bereits diverse. Oftmals fehlen jedoch Hinweise zur Technik des Vertragsschlusses, insbesondere wenn auf anwaltlicher Seite nicht ein Einzelanwalt, sondern die Mitglieder einer größerern Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sind.

Herr Kollege Dr. Mirko Möller LL.M., Dortmund, hat sich in einem Beitrag für die in wenigen Tagen erscheinende neue Ausgabe unseres KammerReports mit dem Thema auseinandergesetzt und gibt praktische Hinweise. Seine Ausführungen finden Sie vorab hier:

Europa ist auf dem Weg zur digitalen Datenwirtschaft und ein wesentlicher Baustein ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Ob Unternehmen oder Anwaltskanzlei, alle sind ab dem 25.05.2018 davon betroffen, Übergangsvorschriften gibt es nicht.

Der deutsche Gesetzgeber hat zudem ein neues Datenschutzanpassungsgesetz erlassen (BDSG), welches die europäische Verordnung ergänzt und ebenfalls am 25.05.2018 in Kraft tritt.

Eine von der RAK Düsseldorf erarbeitete Handreichung „Die Datenschutz-Grundverordnung – erste Erkenntnisse und ihre Anwendung auf die anwaltliche Berufspraxis“ finden Sie hier. Verfasserin ist Frau Kollegin Dr. Susanne Offermann-Burckart.

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8

Unvereinbare Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK

BGH, Beschluss vom 22.09.2017 – AnwZ (Brfg) 51/16  = BeckRS 2017, 128301

Fundstelle: NJWspezial 2018, S. 30 f.

Die Tätigkeit als Hauptgeschäftsführer einer IHK ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich nicht um eine vorübergehende Tätigkeit handelt und der Jurist in der Öffentlichkeit als Repräsentant und Entscheidungsträger wahrgenommen wird.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

BRAO § 46 Abs. 2-5

Zulassung als Syndikusrechtsanwältin der IHK

AnwGH München, Urteil vom 25.09.2017 – BayAGH I 12/16=BeckRS 2017, 129667

Fundstelle: NJWspezial 2017, S. 735.

Für die Tätigkeit bei einer Industrie- und Handelskammer ist eine Zulassung als Syndikussrechtsanwältin nicht per se ausgeschlossen. Bei einer Anstellung im öffentlichen Dienst kommt es entscheidend auf die Art des Aufgabenbereichs und die Bedeutung der Anstellungskörperschaft an.

 

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

 

GG Art. 2, GVG § 72 II; WEG § 43; ZPO § 233

Fachanwaltskenntnisse über WEG-Zentralgerichtsbarkeit – Falsche Rechtsmittelbelehrung

BGH, Beschluss vom 28.09.2017 – V ZB 109/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 164 f.

Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, NJW 2017, 3002 = ZWE 2017, 293).

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 7 Nr. 5

Unzureichende Abwägung bei der Versagung einer Zulassung

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

Fundstelle: NJW Spezial 2018, S. 30

Vor der Versagung einer Zulassung wegen Unwürdigkeit hat die Rechtsanwaltskammer eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen, ob das Fehlverhalten wirklich geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und diese Beeinträchtigung die grundrechtlichen  Belange des Antragstellers überwiegt.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

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