Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat die BRAK zu der Frage Stellung genommen, ob § 9 VI EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Anfrage bezog sich auf mehrere Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Bundesfinanzhofs (BFH), die dem BVerfG zur Entscheidung vorliegen. Darin hatte der BFH angenommen, § 9 VI EStG verstoße gegen Art. 3 I GG; eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift dahin, dass die Kosten einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums Werbungskosten seien, sei nicht möglich. In ihrer Stellungnahme unterstützt die BRAK nach eingehender Prüfung die vom BFH vertretene Auffassung.

VV RVG Nrn. 4141, 5115

Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Rat zum Schweigen

AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2017 – 22 C 102/17

Fundstelle: RVGreport, S. 53 f.

 

Der Rat des Verteidigers zum Schweigen ist ausreichende Mitwirkung i.S.d. Nrn. 4114, 5115 VV RVG.

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG Nr. 4141 VV

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Mitwirkung an der Berufungsrücknahme

AG Aschaffenburg, Beschluss vom 08.08.2017 – 302 Ls 207 Js 7836/16 jug

Fundstelle: RVGreport, S. 458 f.

Angesichts der in Abs. 2 der Anm. zu Nr. 4141 VV RVG normierten „Beweislastumkehr“ genügt es auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift, wenn der Verteidiger anwaltlich versichert, es habe zwischen ihm und seiner Mandantin ein reger Briefwechsel stattgefunden, der maßgeblich für eine Berufungsrücknahme gewesen ist.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

 

RVG § 15 Abs. 2, BGB § 1666

Vertretung beider Elternteile im Sorgerechtsverfahren

KG, Beschluss vom  09.10.2017 – 25 WF 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 566 f.

Bei der Vertretung beider Elternteile in einem Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB kann es sich um dieselbe Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG handeln.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

RVG § 14

Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren

LG Cottbus, Beschluss vom 02.10.2017 – 22 Qs 149/17

Fundstelle: RVGreport, S. 10 ff.

 

Ausgangspunkt für die Abrechnung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ist auch in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung und keineswegs grundsätzlich ein geringerer Gebührensatz.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGreports

 

RVG VV Nr. 3311, Vorbem. 3 Abs. 4, Nr. 2300

Anrechnung einer Geschäftsgebühr in der Teilungsversteigerung

LG Aachen, Urteil vom 25.09.2017 – 5 S 7/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 513 f.

 

Wird der Anwalt von einem Ehegatten zunächst außergerichtlich mit der Auseinandersetzung des Eigentums an einer gemeinsamen Immobilie der Eheleute beauftragt und später mit der Vertretung in der Teilungsversteigerung, so ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Teilungsversteigerungsverfahren zur Hälfte anzurechnen.

 


Leitsatz der Schriftleitung der AGS

ZPO §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121; BRAO § 48 Abs. 2, VwGO § 166

Beiordnung eines anderen Rechtanwalts

Nds. OVG; Beschluss vom 17.08.2017 – 2 LA 484/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 475 f.

 

Wechselt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, den Anwalt, besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts.

 

Leitsatz des Gerichts

 

ZPO §§ 128 Abs. 1, 937 Abs. 2; RVG VV Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104

Terminsgebühr bei schriftlichem Anerkenntnisurteil im einstweiligen Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2017 – I-15 W 47/17

Fundstelle: AGS 2017, S. 559 ff.

 

Im Falle eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren entsteht (auch) im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Terminsgebühr.

 

Leitsatz des Schriftleitung der AGS

 

RVG §§ 14, 53; StPO §§ 397a, 464b; ZPO § 126

Kostenfestsetzung gegen den Verurteilten zugunsten des Nebenklagebeistands; Erstattungsfähigkeit von Auslagen; Bemessung von Rahmengebühren

OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 Ws 54/17

Fundstelle: RVGreport 2017, S. 468 f.

 

 

1.   Der nach § 397a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann seinen über die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse gezahlten Beträge hinausgehenden Gebührenanspruch gegen den rechtskräftig verurteilten Angeklagten selbst beitreiben und festsetzen lassen.

2.   § 53 Abs. 2 Satz 1 RVG lässt nur die Geltendmachung von Gebühren eines gewählten Beistands gegen den Verurteilten zu, gewährt aber keinen Anspruch auf Zahlung von Auslagen.

Leitsätze des Gerichts und des Verfassers des RVGreports

 

3.   Zur Bemessung der Rahmengebühren des Nebenklägerbeistands.

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

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