BRAO § 46 Abs. 2 - 4

Keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für eine Personalleiterin

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – 1 AGH 62/16

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 158 f.

 

 

 

Einer für eine Anstalt des öffentlichen Rechts tätigen Personalleiterin kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin versagt werden, wenn sie über keine ausreichende Vertretungsbefugnis nach außen verfügt.

 

Leitsatz des Autors der NJW

 

StVZO § 31 a Abs. 1 S. 1; StPO § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; BRAO § 43 a Abs. 2; StGB §§ 203, 356; BORA § 2

Fahrtenbuchauflage für einen Rechtsanwalt

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2017 - 4 Bf 24/17.Z

Fundstelle: NJW 2018, S. 103 ff.

 

 

1.   Der Tatbestand des § 31 a I 1 StVZO verlangt nicht, dass der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht schuldhaft oder rechtswidrig nicht nachgekommen ist.

 

2.   Ein Rechtsanwalt muss als Halter eines Fahrzeugs an der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitwirken, wenn er der Verteidiger des Fahrzeugführers ist, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Wegen der anwaltlichen Schweigepflicht ist er aus rechtlichen Gründen daran gehindert, den Namen des Täters zu nennen.

 

3.   Da die Fahrtenbuchauflage der vorbeugenden Gefahrenabwehr dient und keine Sanktion für eine unterbliebene Mitwirkung darstellt, kann sie auch dann ihren Zweck erfüllen und verhältnismäßig sein, wenn der Halter seine Mitwirkung wegen der aus dem Mandantenverhältnis folgenden Schweigepflicht unterlassen hat.

 

4.   Zur Frage, ob die einen Rechtsanwalt treffende Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, seine durch Art. 12 I GG geschützte Freiheit der anwaltlichen Berufsausübung betrifft oder unverhältnismäßig beeinträchtigt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO §§ 46 f.; BetrVG § 78 S. 2; SGB VI §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 231 Abs. 4

Keine Zulassung eines freigestellten Betriebsrats als Syndikusrechtsanwalt

BGH, Urteil vom 29.01.2018 - AnwZ (Brfg) 12/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 791 ff.

 

1.   Als Syndikusrechtsanwalt kann nicht zugelassen werden, wer zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung als Betriebsrat von seiner beruflichen Tätigkeit vollständig befreit ist.

 

2.   Das Benachteiligungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG gebietet nicht die Zulassung des freigestellten Betriebsratsmitglied als Syndikusrechtsanwalt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

Der Rechtsanwalt und die DL-InfoV

von RAuN Rüdiger Brüggemann, Warstein

KammerReport Nr. 3/2018 vom 25.06.2018 S. 25 ff

 

Hinter dem Kürzel DL-InfoV steht ein kleines Wortungetüm: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung. Diese Verordnung ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten und gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die gem. § 6 DL-InfoV i.V.m. § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 GewO mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden kann. Zuständige Verwaltungsbehörde ist nach § 73 b BRAO die Rechtsanwaltskammer.

 

Die DL-InfoV unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellenden Informationen und Informationen, die lediglich auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

 

1. Stets zur Verfügung zu stellende Informationen

 

Nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV sind dem Mandanten vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

von

RA und Notar a.D. Wolfgang Ehrler, Herdecke

Vizepräsident des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW

KammerReport 3/2018 vom 25.06.2018 S. 23 f

 

Allgemeines:

 

Im Jahr 1985 wurde das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen gegründet. Lt. Errichtungsgesetz müssen alle seitdem bei einer Rechtsanwaltskammer in NRW zugelassenen Kolleginnen und Kollegen Pflichtmitglieder des Versorgungswerks werden. Als Körperschaft des Öffentlichen Rechts stellt das Versorgungswerk eine echte Altersvorsorge dar, vergleichbar mit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Jedes Mitglied des Versorgungswerks hat die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen.

 

Die Pflichtmitgliedschaft begründet in diesem Zusammenhang auch Rechte, nämlich:

 

sofortigen Schutz ohne Wartezeit;

keine Gesundheitsprüfung;

kein höherer Beitrag bei erhöhtem Risiko.

 

Die Leistungen des Versorgungswerks bestehen in der Gewährung von Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente, Zuschüssen für Reha-Maßnahmen und Sterbegeld für die Mitglieder sowie Witwen- und Waisenrenten für Angehörige.

Auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) am 27.06.2018 haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich beschlossen, das beA in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb zu nehmen. Sie schlossen sich damit einer Empfehlung des BRAK-Präsidiums an.

Ab dem 04.07.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt und die Erstregistrierung am beA ermöglicht werden.

Zum 03.09.2018 soll das beA-System freigeschaltet werden.

Der Deutsche Bundestag hat nach kontroverser Diskussion in seiner Sitzung am 14.6.2018 den Entwurf für ein Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Mit der Einführung dieser neuen Klageart soll Verbrauchern eine kostengünstige Rechtsdurchsetzung ermöglicht werden, die gleichartige Schäden erlitten haben.

Vorangegangen war ein äußerst zügiges Gesetzgebungsverfahren: Innerhalb von etwa zwei Wochen beriet der Rechtsausschuss des Bundestages, erfolgte die erste Lesung im Bundestag, führte der Rechtsausschuss eine Sachverständigen-Anhörung durch und erfolgten die zweite und dritte Lesung im Bundestag. Dabei wurden gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf noch zahlreiche Änderungen vorgenommen.

Die Mitgliederzahlen der Rechtsanwaltskammern blieben auch im vergangenen Jahr stabil – das zeigt die nun veröffentlichte Große Mitgliederstatistik der BRAK zum 1.1.2018: Die 28 regionalen Rechtsanwaltskammern verzeichneten insgesamt einen Zuwachs von 0,18 % im Vergleich zum Vorjahr, allerdings schrumpfen 17 Kammern, während 13 weiterhin wachsen.

Weiter gestiegen ist der Frauenanteil in der Anwaltschaft, und zwar auf nunmehr knapp 35 % (Vorjahr: 34,37 %); der Trend, dass der Anteil der Anwältinnen kontinuierlich steigt, setzt sich damit fort. Deutlich höher ist der Frauenanteil in England und Wales: Der jüngst veröffentlichte Annual Statistics Report der dortigen Law Society verzeichnet erstmals mehr Frauen als Männer (50,1 %) mit einem Pracitsing Certificate als Solicitor.

In einer Präsidiumssitzung am 4.6.2018 erläuterte die secunet Security Networks AG dem BRAK-Präsidium den von ihr erstellten Abschlussbericht zur Sicherheit des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Dabei hat sich ergeben, dass bei der schriftlichen Darstellung der Aussagen und Bewertungen von secunet Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Allgemeinverständlichkeit und den Konkretisierungsgrad besteht. Secunet wird deshalb innerhalb der kommenden zwei Wochen einen ergänzten Abschlussbericht vorlegen. Das BRAK-Präsidium wird diesen umgehend beraten und baldmöglichst eine Präsidentenkonferenz einberufen, die über die weiteren Schritte zur Wiederinbetriebnahme des beA entscheiden wird.

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