BRAO § 43 b

Verbot der Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall

BGH, Urteil vom 02.07.2018 – AnwZ (Brfg) 24/17

Fundstelle: bislang nicht veröffentlicht

 

Ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten kommt nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus dem verwendeten Mittel der Werbung ergibt.

 

Leitsatz des Verfassers des KammerReports

 

Keine Mitteilungspflicht der RAK bei offenem Ausgang einer Beschwerde

BRAO § 73 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 03.04.2018 – AnwZ (Brfg) 2/18

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 350

 

Ein Abschluss des Verfahrens mit einer dem Beschwerdeführer mitzuteilenden (abschließenden) Entscheidung liegt in Fällen einer Abgabe an die Generalstaatsanwaltschaft erst bei einem Abschluss des gesamten Verfahrens vor.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

BNotO §§ 2 S. 2, 29 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1

Auftreten unter der Bezeichnung Notariat

BGH, Beschluss vom 23.04.2018 - NotZ (Brfg) 6/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2567 ff.

 

1.   Ein Notar ist nicht berechtigt, anstatt der gesetzlich bestimmten Amtsbezeichnung („Notar") eine andere Bezeichnung („Notariat") zu verwenden.

 

2.   Zur amtswidrigen Werbung durch reklamehafte Hinweise und wertende Selbstdarstellungen.

 

Leitsatz des Gerichts

BGB § 667; BRAO § 50 Abs. 1; ZPO §§ 383 Abs. 1 Nr. 6, 386 Abs. 1

Anspruch auf Herausgabe von Handakten

BGH, Urteil vom 17.05.2018 - IX ZR 243/17

Fundstelle: NJW 2018, S. 2319 ff.

 

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich verpflichtet, seinem Mandanten auf Verlangen die gesamte Handakte herauszugeben. Soweit der Anwalt die Herausgabe mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen sonstiger Mandanten verweigert, hat er dies unter Angabe näherer Tatsachen nachvollziehbar darzulegen.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAO § 31 a

Kein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung des beA

BGH, Beschluss vom 28.06.2018 – AnwZ (Brfg) 5/18

Fundstelle: NJW-Spezial 2018, S. 542

 


Die technischen Schwierigkeiten, die bei der Einrichtung des beA aufgetreten sind, führen nicht zu einer Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit des § 31 a BRAO, sondern nur dazu, dass die Einführung des Postfachs verschoben werden muss.

 

Leitsatz des Autors der NJW P

 

ZPO §§ 130 Nr. 6, 519, 520

Unterzeichnung einer Berufungsschrift "i. A."

BGH, Urteil vom 27.02.2018 - XI ZR 452/16

Fundstelle: NJW 2018, S. 1689 ff.

 

Eine von einer freien Mitarbeiterin einer Rechtsanwaltssozietät „i. A." unterzeichnete Rechtsmittelschrift in einem dem Anwaltszwang unterliegenden Verfahren genügt den Formanforderungen auch dann nicht, wenn die Mitarbeiterin zugelassene Rechtsanwältin ist.

 

Leitsatz der Redaktion der NJW

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vorgelegt. Ziel des Vorhabens ist es, den Missbrauch des Abmahnungsrechts einzudämmen, ohne die Interessen seriöser Akteure unbillig zu behindern. Im Visier hat das Ministerium dabei insbesondere Abmahnungen wegen geringfügigen Verstößen gegenüber Kleinstunternehmen, die primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden.

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Universität Erlangen-Nürnberg führt derzeit eine Studie zur sozialen Sicherung bei Rechtsanwältinnen und Rechtanwälten durch. Erhoben werden soll damit die Vorsorgestruktur in der Anwaltschaft, auch mit Blick darauf, etwaige strukturelle Versorgungslücken aufdecken zu können. Auftraggeber der Studie ist der Selbsthilfe der Rechtsanwälte e.V. Vor zehn Jahren wurde eine solche Studie schon einmal erstellt; nun soll die seitherige Entwicklung beleuchtet werden

BRAK Presseerklärung Nr. 23 v. 20.08.2018

 

Das beA-System wird am 03.09.2018 wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 19 v. 27.06.2018) bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

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