Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.

Diese hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2018, 269) hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH zurückgewiesen.

§ 31a I 1 BRAO sehe, so der BGH, die empfangsbereite Einrichtung eines beA ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die BRAK schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften fordert (vgl. BRAK-Stellungnahme 16/2016). Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen (vgl. BT-Drs. 18/6915, 20). Abzuwarten bleibt, ob aktuelle Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.

BGH, Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 69/18

 

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