Am 1.9.2017 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) in Kraft getreten. § 4 ZMediatAusbV sieht eine Fortbildungsverpflichtung vor. Danach muss der zertifizierte Mediator innerhalb der zwei auf den Abschluss seiner Ausbildung folgenden Jahre mindestens viermal an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine Mediation teilnehmen.
Die Zweijahresfrist beginnt für zertifizierte Mediatoren, die ihre Ausbildung erst nach Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 absolviert haben, mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 VI ZMediatAusbV zu laufen.
Für die vor dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes am 26.7.2012 bzw. vor dem Inkrafttreten der ZMediatAusbV am 1.9.2017 ausgebildeten Mediatoren gibt es besondere Übergangsfristen: Sofern diese Mediatoren den Titel „zertifizierter Mediator“ führen, unterliegen sie der entsprechenden Fortbildungsverpflichtung und haben sich ab dem 1.9.2017 durch die viermalige Teilnahme an einer Einzelsupervision binnen Zwei-Jahres-Frist fortzubilden (§§ 4 I 1, 7 III ZMediatAusbV). Bis zum 31.8.2019 müssen diese Mediatoren also mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision reflektieren, die jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator erfolgen soll und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachzuweisen ist.
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