Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 II Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt.
Hieran fehlt es, wenn er den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm dergestalt verwertet, dass dieser geplant auf eine GbR, an der der Steuerpflichtige beteiligt ist, übergeht und er in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt in diesem Fall nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung. Das hat der BFH in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden.
Anlass für die Entscheidung war die Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät mit Standorten in mehreren Städten. Sie wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst; dies führte zur Betriebsaufgabe. Das Vermögen ging auf Nachfolgegesellschaften über, welche die bisherigen Partner neu gegründet hatten. Einer der Partner dieser Nachfolgegesellschaften schied unmittelbar nach deren Gründung aus; er machte geltend, der im Rahmen der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, weil er – wirtschaftlich betrachtet – aus der Sozietät ausgeschieden sei. Der BFH sah dies anders. Seiner Ansicht nach greift die Tarifbegünstigung nur ein, wenn die anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers in der Sozietät aufgegeben werden. Der Kläger habe dies aber erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig getan.
BFH, Urt. v. 15.1.2019 – VIII R 24/15
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