VVG aF § 150 I; VVG § 101 I; BRAO § 43a IV; BGB §§ 134, 817 S. 2
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen
BGH, Urteil vom 10.1.2019 - IX ZR 89/18 Fundstelle: NJW 13/2019, S. 927
- Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag
des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falls ab. Allein die
Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines
Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des
Rechtsanwalts.
- Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot
der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des
Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den
konkreten Umständen des Falls ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.
- Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen
dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten
selbstständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als
Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit
der Bauüberwachung beauftragt wurden.
- Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags
gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein
Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der
Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das
Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (im Anschluss an BGH, NJW
2011,373 = NZG 2010, 1390).
Leitsazt der Redaktion der NJW