Nrn. 1000, 1003 VV RVG; § 31b RVG; § 278 Abs. 6 ZPO

Einigungsgebühr und Gegenstandswert bei Ratenzahlungsvergleich über die Klageforderung

OLG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2018 - 9 W 162/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 60

 

§ 31b RVG trifft eine Bestimmung zum Gegenstandswert der Einigungsgebühr für den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 W RVG zum Gegenstand hat. Sie gilt bei einem gerichtlichen Vergleich über die Titulierung der Klageforderung mit ratenweiser Abzahlung nicht.

 

Leitsatz des Gerichts

 

BRAGO §§ 6, 7, 31 Abs. 1 Nr. 1 [RVG § 7; RVG VV Nrn. 1008, 31 00]; FamFG § 85; ZPO § 104

Rechtsanwaltsvergütung bei Vertretung mehrerer Auftraggeber im Spruchverfahren

OLG München, Beschl. v. 24.10.2018 - 31 Wx 305/16

Fundstelle: AGS 1/2019, S. 5

 

Der Mehraufwand eines Anwalts bei einer Vertretung mehrerer Antragsteller in einem Spruchverfahren wird allein dadurch abgegolten, dass für die Berechnung der Vergütung ein Geschäftswert zugrunde gelegt wird, der sich aus der Addition der Geschäftswerte betreffend die vertretenen Auftragsgeber ergibt. Für eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung im  Hinblick auf die Anzahl der Vertretenen ist kein Raum.

 

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 Nr. 2, Nrn. 3202, 3104 VV RVG

Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.10.2018 - 6 W 83/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 15

 

 

Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 W RVG fällt auch dann an, wenn in einem vor der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteivertretern geführten Telefongespräch der

Vorschlag erörtert wird, die Berufung zurückzunehmen und die Kosten gegeneinander aufzuheben .

 

 

Leitsatz des Gerichts

 

§§ 15 Abs. 5 Satz 2, 16 Nr. 2, 12 RVG; Nr. 3335 VV RVG; § 120a ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG

Keine gesonderte Vergütung für VKH- Überprüfungsverfahren

OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 WF 973/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 475

 

 

 

Ein im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt kann für seine Tätigkeit im Verfahren auf Überprüfung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten geändert haben (§ 120 a ZPO), keine gesonderte Vergütung geltend machen, auch wenn die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mehr als zwei Jahre zurückliegt (§ 15 Abs. 2 RVG). Der Auftrag zur Vertretung in Verfahren der Verfahrenskostenhilfe ist erst erledigt im Sinne des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wenn seit der Beendigung des (Haupt) Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO).

 

Leitsatz des GErichts

 


 

RVG VV Nr. 4204

Verfahrensgebühr bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung

OLG Brandenburg, Beschluss v. 5.7.2018 - 2 Ws 106/18

Fundstelle: AGS 11/2018, S. 494

 

Im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung entsteht auch für den Verteidiger, der den Verurteilten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, die Verfahrensgebühr Nr. 4204 VV.

 

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

 

§ 42 Abs. 2 FamGKG

Verfahrenswert bei einer Volljährigenadoption

OLG Hamm, Beschluss v. 25.06.20l8 4 WF 117/18

Fundstelle: RVGreport 1/2019, S. 28

 

 

 

1.    Der Verfahrenswert der Volljährigenadoption bestimmt sich vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen von Anhaltspunkten nach dem Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG.

2.    Die hohe Bedeutung einer Volljährigenadoption kann einen Verfahrenswert in Höhe von 30 bis 50 % des Reinvermögens der Annehmenden rechtfertigen.

 

Lei

 Leitsatz des Gerichts

Vorbem. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 VV RVG; Nr. 3104 VV RVG

Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen

BVerwG, Beschl. v. 3.9.2018 - 3 KSt 1/18

Fundstelle: RVGreport 12/2018, S. 453

 

 

Die Terminsgebühr für die Mitwirkung an außergerichtlichen Besprechungen (Nr. 3104 i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG) entsteht auch dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter

einen auf Erledigung des Verfahrens gerichteten fernmündlichen Vorschlag des gegnerischen Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.

 

Leitsatz des Gerichts

 

§ 788 Abs. l Satz 1 ZPO

Anwaltskosten bei Räumung einer Mietwohnung

BGH, Beschl. v. 17.10.2018 - I ZB 13/18

Fundstelle: RVGreport 2/2019, S. 67 ff.

 

 

 

1.    Verpflichtet sich der Schuldner in einem Räumungsvergleich, das gemietete Anwesen bis zu einem bestimmten Tag zu räumen und an den Gläubiger herauszugeben, so muss der Schuldner bei Nichterfüllung oder nicht vollständiger Erfüllung seiner Verpflichtung mit der Vollstreckung durch den Gläubiger rechnen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, dem Schuldner eine weitere Frist zur (vollständigen) Räumung zu setzen.

2.    Zieht der Schuldner zwar aus den gemieteten Räumlichkeiten aus, hinterlässt er jedoch einige ihm gehörende Gegenstände in den Räumlichkeiten und behält er den Schlüssel für das Anwesen, so ist der Auftrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, mit der Räumungsvollstreckung zu beginnen, notwendig. Die hierdurch entstandenen Anwaltskosten sind dann erstattungsfähig.

3.    Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger über einen Zweitschlüssel für die Räumlichkeiten verfügt.

 

Leitsatz des Verfassers des RVGReports

 

§ 15 FAO

Keine doppelte Anrechnung einer Fachanwaltsfortbildung möglich

AnwGH Celle, Urteil vom 12.11.2018 - AGH 13/18 (1112/12) = BeckRS 2018, 37408

Fundstelle: NJW 4/2019, S. 127

 

Ein Fortbildungsnachweis, der grundsätzlich für zwei Fachgebiete geeignet wäre, kann nicht gleichzeitig auf die Fortbildungspflicht für zwei bestehende Fachanwaltsbezeichnungen

angerechnet werden.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

§§ 59 e II Nr. 1, 59 f I BRAO

Verfassungswidrige Mehrheitserfordernisse bei Rechtsanwalts-GmbH?

AnwGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.10.2018 - AGH 13/201811 = BeckRS 2018, 3275

Fundstelle: NJW-Spez. 3/2019, S. 95 
 

Dem BVerfG ist die Frage vorgelegt worden, ob § 59 e II 1 und § 59 f I BRAO mit Art. 12 GG vereinbar sind, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft mit beschränkter Haftung von Anwälten und Steuerberatern als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die

verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Anwälten überlassen sind.

 

Leitsatz des Autors der NJW Spezial

 

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