In ihrer 8. und letzten Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung unter anderem eine Änderung von § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheit regelt, beschlossen. Im Hinblick auf die Risiken der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandat – z.B. per E-Mail – wurde in einem ergänzten Abs. 4 – nach gleichzeitiger Änderung der Reihenfolge der Absätze zukünftig Abs. 2 – festgelegt, dass die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt.

Entsprechend dem Zeitplan zur Einführung des Elektronischen Rechtsverkehrs haben Gerichte seit diesem Jahr die Möglichkeit, gegen elektronisches Empfangsbekenntnis zuzustellen. Die Zustellung wird gemäß § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen. Gemäß § 14 BORA ist der Rechtsanwalt zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung verpflichtet. Wird die Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Zustellung ohne rechtlichen Grund verweigert, kann dies ein berufsrechtliches Aufsichtsverfahren nach sich ziehen.

Die Ende August vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Eckpunkte zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe beurteilt die BRAK differenziert.

Technische Weiterentwicklungen und neue Funktionen

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen der letzten Monate

von Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Berlin, 09.10.2019 (Veröffentlichung aus dem BRAK-Magazin Heft 5/2019)

 

Im August 2019 hat die BRAK zwei neue Versionen des beA-Systems in Betrieb genommen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die für die Anwaltschaft wesentlichen technischen und funktionalen Änderungen.

Zugegeben, die Formvorschriften für elektronische Dokumente etwa in § 130a ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) und den Bekanntmachungen zu § 5 ERVV (ERVB 2018 und ERVB 2019) sind für alle am gerichtlichen Verfahren Beteiligten noch ein wenig ungewohnt. Das beginnt bereits mit der Frage nach dem Anwendungsbereich (dazu beA-Newsletter 48/2017 und beA-Newsletter 4/2019). Beispielsweise werden vorbereitende Schriftsätze ausdrücklich in Bezug genommen. Nach herrschender Meinung gelten die Regelungen aber natürlich auch bzw. erst recht für bestimmende Schriftsätze (völlig richtig Leuering, NJW 2019, 2739).

Es kommt nicht selten vor, dass sich die persönlichen oder geschäftlichen Daten einer Anwältin oder eines Anwalts im Laufe des Berufslebens ändern. Sie wechselt die Kanzlei, er nimmt bei der Eheschließung den Namen seiner Partnerin oder seines Partners an, die Kanzlei an sich zieht um,… In allen diesen Fällen gilt: Anzeige bei der regionalen Kammer nicht vergessen!

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