Nr. 7008 VV RVG
Umsatzsteuerfreie Vergütung bei Verbraucher-
Mandanten außerhalb der EU

VG Berlin, Beschl. v. 18.2.2021 – 14 KE 4/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 175

Vertritt ein Anwalt einen Mandanten (Verbraucher) mit Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union (sog. Drittland), ist seine Tätigkeit umsatzsteuer-
frei.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Die BRAK hat sich differenziert mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Gegenüber dem im November 2020 vorgelegten Referentenentwurf, zu dem die BRAK umfassend Stellung genommen hatte, enthält der Regierungsentwurf einige Änderungen, die in Teilen auch der von der BRAK vorgebrachten Kritik Rechnung tragen.

Nr. 1000 VV RVG; §§ 103, 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO
Einigungsgebühr
bei Klagerücknahme; Teilweiser Verzicht auf Kostenerstattung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.2.2021 – 6 W 96/20
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 164

1. Haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits eine Einigung über die Rücknahme der Klage und die dafür seitens der Beklagten zu erbringenden Gegenleistungen getroffen, fällt den hieran mitwirkenden Prozessbevollmächtigten eine Einigungsgebühr an.
2. Macht der erstattungspflichtige Kläger geltend, der Beklagte hätte sich in der Kostenregelung verpflichtet, ausschließlich eine Verfahrensgebühr zur Festsetzung anzumelden, wenn er die Klage zurücknimmt, so hat der Kläger diesen Vortrag im Streitfall glaubhaft zu machen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ist seit Kurzem die Suche nach Pflichtverteidigern möglich. Über das entsprechende Feld im Verzeichnis können sowohl die Justiz als auch das rechtsuchende Publikum gezielt nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten suchen, die bereit sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen.

In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen entsprechenden Eintrag im Verzeichnis wünschen, können ihre Bereitschaft, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, an ihre zuständige Rechtsanwaltskammer melden. Für die Pflege der im Verzeichnis enthaltenen Daten sind ausschließlich die Rechtsanwaltskammern zuständig; Änderungen können daher nur diese – nicht die BRAK – vornehmen.

Weiterführender Link:

Die gegenwärtige Lage und die Zukunft der Mediation in Deutschland, insbesondere der rechtliche Regulierungsrahmen, sind Gegenstand einer Konferenz, die das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2021 veranstaltet. Mit Vertretern aus Politik, Verbänden, Wissenschaft, Ländern, Anwaltschaft und Justiz soll dort diskutiert werden, ob die Ausbildung und Zertifizierung von Mediator*innen der staatlichen Steuerung bedürfen und wie die Mediation in das bestehende Rechtsschutzsystem eingebettet ist. Aus Anlass der Konferenz, bei der die BRAK durch den Vorsitzenden ihres Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung, Michael Plassmann, vertreten sein wird, hat die BRAK Empfehlungen zur Regelung der Qualitätssicherung und -kennzeichnung von Mediationsangeboten erarbeitet.

Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der DSGVO zum 28.5.2018 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) angepasst. Es sieht eine Evaluierung der neuen Regelungen nach spätestens drei Jahren vor. Im Rahmen dieser Evaluierung hat die BRAK erneut ihre Forderung bekräftigt, die in § 29 Abs. 3 BDSG geregelten Aufsichtsbefugnisse so auszugestalten, dass der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des Mandatsgeheimnisses wirksam gewährleistet ist. Nach der derzeitigen Regelung können die Aufsichtsbehörden Anwält*innen unter Zwangsgeldandrohung dazu auffordern, Auskunft über Mandatsinhalte zu geben. Hiervon wird auch Gebrauch gemacht, obwohl das Mandatsgeheimnis berufs- und strafrechtlich geschützt ist. Die BRAK mahnt daher dringend eine Einschränkung der Aufsichtsbefugnisse an und fordert die Bundesregierung auf, sich auch auf europäischer Ebene hierfür einzusetzen.

§§ 2, 3, 5 Abs. 1 S. 1 RDG, 3, 3a, 8 UWG
Unzulässige Rechtsberatung durch Architektin

BGH, Urteil vom 11.2.2021 – 1 ZR 227/19 = BeckRS2021, 3374
Fundstelle: NJW­Spez.: 7/2021, S. 222


Einer Architektin ist es nicht erlaubt, Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage zu vertreten sowie die mit einem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüche geltend zu machen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

 

§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamGKG; § 60 Abs. 1 S. 6 RVG
Abweichender Gegenstandswert in Sorgerechts
verfahren

AG Starnberg, Beschl. v. 10.2.2021 – 003 F 930/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 89

Wird ein Anwalt in einer bereits im Jahre 2020 eingeleiteten Kindschaftssache erst nach dem 31.12.2020 beauftragt, gilt für ihn bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i. H. v. 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV RVG; § 33 RVG; §§ 3 ff., 91a ZPO
Gegenstandswert der Terminsgebühr bei einseitiger
teilweiser Hauptsacheerledigung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.2.2021 – 12 W 2/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 187

1. Für die Berechnung der Terminsgebühr ist grundsätzlich der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, auch wenn der Kläger seine Klage nach Aufruf der Sache in
der mündlichen Verhandlung ganz oder teilweise zurückgenommen hat.
2. Hat der Kläger hingegen seine Klage vor der mündlichen Verhandlung einseitig für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt, ist mit Eingang dieser Erledigung eine Streitwertänderung eingetreten.
3. In diesem Fall berechnet sich der Gegenstandswert nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten. Dieser Kostenbetrag ist mit einer Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


§§ 66 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Erinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung
gezahlter Gerichtskosten

BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 125

1. Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.

2. Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

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