§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamGKG; § 60 Abs. 1 S. 6 RVG
Abweichender Gegenstandswert in Sorgerechts
verfahren

AG Starnberg, Beschl. v. 10.2.2021 – 003 F 930/20
Fundstelle: AGS 2/2021, S. 89

Wird ein Anwalt in einer bereits im Jahre 2020 eingeleiteten Kindschaftssache erst nach dem 31.12.2020 beauftragt, gilt für ihn bereits der neue Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i. H. v. 4.000,00 EUR. Dieser Wert ist auf Antrag vom Gericht im Verfahren nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, Nr. 3104 VV RVG; § 33 RVG; §§ 3 ff., 91a ZPO
Gegenstandswert der Terminsgebühr bei einseitiger
teilweiser Hauptsacheerledigung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 4.2.2021 – 12 W 2/21
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 187

1. Für die Berechnung der Terminsgebühr ist grundsätzlich der Streitwert der Hauptsache maßgeblich, auch wenn der Kläger seine Klage nach Aufruf der Sache in
der mündlichen Verhandlung ganz oder teilweise zurückgenommen hat.
2. Hat der Kläger hingegen seine Klage vor der mündlichen Verhandlung einseitig für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt, ist mit Eingang dieser Erledigung eine Streitwertänderung eingetreten.
3. In diesem Fall berechnet sich der Gegenstandswert nur noch nach der restlichen Hauptforderung sowie den auf den erledigten Teil entfallenden, bis dahin entstandenen Kosten. Dieser Kostenbetrag ist mit einer Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS


§§ 66 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 3, 22 Abs. 1 S. 1 GKG; Nr. 1242 GKG KV
Erinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung
gezahlter Gerichtskosten

BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – IX ZR 93/20
Fundstelle: AGS 3/2021, S. 125

1. Die Zahlung der mit der Erinnerung angefochtenen gerichtlichen Gebühr steht der Zulässigkeit der Erinnerung nicht entgegen. Diese kann auch mit dem Ziel der Rückerstattung der gezahlten Gebühr eingelegt werden.

2. Im Erinnerungsverfahren gegen den Gerichtskostenansatz findet eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht statt.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Vorbem. 3 Abs. 3; Nrn. 3104, 3105 VV RVG
Terminsgebühr für Kostenantrag nach
Klagerücknahme

OLG Stuttgart, Beschl. v. 3.2.2021 – 8 W 343/19
Fundstelle: AGS 4/2021, S. 167

Findet nach Klagerücknahme in Abwesenheit des Klägers noch ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Beklagte nur noch einen Kostenantrag stellt, entsteht zwar eine 1,2-Terminsgebühr, allerdings lediglich aus dem Kostenwert.

Leitsatz der Schriftleitung der AGS

Pflicht bei der Führung eines elektronischen Fristenkalenders
BGH, Beschluss vom 2.2.2021 – X ZB 2/20 = BeckRS 2021, 3694
Fundstelle: NJW­Spez.: 8/2021, S. 255

Jedenfalls dann, wenn in einer Anwaltskanzlei die Handakten noch in Papierform geführt werden, entbindet ein
elektronischer Fristenkalender nicht von der Pflicht, einen Kontrollausdruck der eingetragenen Fristen für die
Handakten zu fertigen.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

§§ 3 BRAO, 1 AVB-A, I. Nr. 1 – 6 RB-RA
Nicht versicherte Tätigkeit als Treuhänder
BGH, Beschluss vom 27.1.2021 – IV ZR 349/19 = BeckRS 2021, 5164
Fundstelle: NJW­Spez.: 9/2021, S. 286

Der BGH stellt klar, dass die anwaltliche Vermögensschadenhaftpflichtversicherung allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung geprägte klassische Tätig-
keit als Anwalt umfasst.

Leitsatz des Autors der NJW-Spezial

BRAO § 3
Umfang der beruflich versicherten Tätigkeit eines Rechtsanwalts
BGH, Hinweisbeschluss vom 27.01.2021 – IV ZR 349/19
Fundstelle: NJW 2021, S. 1763 ff.

Die von der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte gedeckte freiberufliche Tätigkeit umfasst allein die von unabhängiger Beratung und Vertretung geprägte „klassische“ Tätigkeit als Rechtsanwalt, wie sie auch in § 3 BRAO beschrieben ist (Fortführung von BGH NJW 2020, 2962).

Leitsatz des Gerichts

 

 

§§ 85 Abs. 2, 130 Nr. 6 ZPO
Darlegungspflicht bei fehlender Unterschrift
BGH, Beschluss vom 26.1.2021 – VI ZB 46/20 = BeckRS 2021, 1705
Fundstelle: NJW­Spez.: 9/2021, S. 286

Bei einem Computerfax wird dem Schriftformerfordernis dadurch Rechnung getragen, dass die Unterschrift des Erklärenden eingescannt wird, oder dadurch, dass
auf dem Schriftsatz der Hinweis angebracht wird, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.

Leitsatz des Autors NJW-Spezial

Aus Anlass des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union zum 1.1.2021 wurden die berufsrechtlichen Regelungen angepasst, nach denen Personen aus anderen Staaten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates in Deutschland tätig zu werden. Durch die Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird die Zeile „– in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor“ in der Anlage zu § 1 EuRAG gestrichen.

Im Rahmen des Kostenrechtsänderungsgesetzs (KostRÄG) wurden auch die Vorschriften über das gem. § 115 ZPO einzusetzende eigene Vermögen und die dabei zu berücksichtigenden Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung angepasst. Die Freibeträge wurden dabei – dies ist Teil des mit den Bundesländern gefundenen Kompromisses für das KostRÄG – insgesamt abgesenkt. Zudem sind sie nun nicht mehr bundesweit einheitlich; in Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge.

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