Dokumentenpauschale bei Übermittlung zusätzlicher Abschriften per Telefax nach Einreichen des Schriftsatzes als elektronisches Dokument
§§ 28 Abs. 1 S. 2, 66 Abs. 1 GKG; Nr. 9000 Nr. 1 b) GKG KV; § 130 a ZPO
Dokumentenpauschale bei Übermittlung zusätzlicher Abschriften per Telefax nach Einreichen des Schriftsatzes als elektronisches Dokument
OLG Nürnberg, Beschl. v. 25.3.2021 - 2 U 3607/20
Fundstelle: AGS 2021, S. 516
Eine Partei, die einen Schriftsatz gem. § 130 a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 Nr.1 b) Hs. 2 GKG KV nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.
Leitsatz des Autors der NJW-Spezial